Im Februar 2024 erteilte die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises der BayWa r. e. Wind GmbH, München, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 in der Gemarkung Wittgert. Die Anlagen werden eine Gesamthöhe von 247 Metern erreichen und mit einer Nennleistung von je 5,56 MW betrieben werden.
Das Besondere an diesem Standort: Die Anlagen und ihre Zuwegung befinden sich im Bereich mehrerer Trinkwasserschutzgebiete, die der Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach dienen. Die Genehmigung enthält deshalb umfangreiche wasserrechtliche Nebenbestimmungen – 64 Auflagen allein zum Schutz des Grundwassers.
Im Mai 2026 fiel Mitgliedern unserer Bürgerinitiative bei einem Besuch der Baustelle eine dort öffentlich ausgehängte Übersichtskarte auf. Diese Karte zeigte den Verlauf der Zuwegung – der Baustraße, über die die Windräder errichtet werden – im Verhältnis zu den eingezeichneten Wasserschutzzonen.
Was wir sahen, beunruhigte uns: Die rote Linie der Zuwegung verlief erkennbar nicht nur durch die äußere Schutzzone III, für die eine wasserrechtliche Befreiung erteilt worden war, sondern auch durch innere Schutzzonen – darunter Bereiche, die auf der Karte als Schutzzone II des Brunnens Rödgen zu erkennen waren.
Für Schutzzone II war im Genehmigungsbescheid keine Befreiung erteilt worden. Der Bescheid legt ausdrücklich fest: Das Einbringen von Materialien in Zone I und II ist unzulässig.
Wir dokumentierten die Karte fotografisch und begannen, den Sachverhalt zu prüfen. Unsere erste Anfrage vom 20. Mai 2026 zur Auskunft gemäß LTranspG RLP und die Reaktion der Kreisverwaltung Westerwald hatten wir als separate Beiträge veröffentlicht.
29. Mai 2026: Unsere Beschwerde
Wir richteten eine schriftliche Beschwerde gleichzeitig an drei Stellen:
- Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Genehmigungsbehörde
- Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als übergeordnete Fachaufsichtsbehörde für Wasserwirtschaft
- Die Verbandsgemeindewerke Ransbach-Baumbach als Trinkwasserversorgungsträger
In unserer Beschwerde legten wir dar, dass die Zuwegung möglicherweise durch Schutzzone II verläuft, für die keine Befreiung vorliegt. Wir forderten einen sofortigen Baustopp für den fraglichen Abschnitt sowie eine behördliche Prüfung des Sachverhalts. Ergänzend wiesen wir auf die schwerwiegende Finanzkrise der BayWa-Muttergesellschaft hin und stellten Fragen zur Werthaltigkeit der hinterlegten Rückbaubürgschaft.
Die Antworten der Behörden
SGD Nord – Versuch einer Erledigung
Die SGD Nord antwortete als erste. Ihre Reaktion war ernüchternd: Sie wertete unsere Beschwerde als Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz – also als bloße Informationsanfrage – und erklärte, ihr lägen keine Unterlagen zur Genehmigung vor. Sie bat uns, uns künftig ausschließlich an die Kreisverwaltung zu wenden, und erklärte die Angelegenheit für die SGD Nord als „erledigt“.
Wir wiesen in einer Antwort ausdrücklich darauf hin, dass unsere Eingabe keine Transparenzanfrage, sondern eine Meldung eines möglichen Rechtsverstoßes war – und dass die SGD Nord als Fachaufsichtsbehörde eine eigenständige Prüfpflicht hat, die sie nicht durch Verweis auf die Kreisverwaltung erfüllen kann.
Kreisverwaltung Westerwaldkreis – Inhaltliche Antwort mit offenen Fragen
Die Kreisverwaltung antwortete inhaltlich und erläuterte drei Punkte:
Zur Zuwegung: Die Zuwegung entspreche den Antragsunterlagen und sei Gegenstand der fachbehördlichen Prüfungen gewesen.
Zum Wasserschutzgebiet Wittgert-Rödchen: Hier räumte die Behörde etwas Bemerkenswertes ein: Der betroffene Brunnen Wittgert-Rödchen liegt zwar in einem seit Oktober 2022 abgegrenzten Schutzgebiet – dieses ist jedoch bis heute nicht per Rechtsverordnung festgesetzt. Ohne Festsetzung bestehen keine formalen Verbotstatbestände, weshalb keine Befreiung erforderlich war. Die Nebenbestimmungen F.I Nr. 1–19 gelten jedoch auch für abgegrenzte Gebiete.
Zur Finanzkrise der BayWa: Die wirtschaftliche Lage des Vorhabenträgers sei kein Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Eine Rückbaubürgschaft sei hinterlegt.
Das Fazit der Behörde: Ein Verstoß gegen wasserrechtliche Auflagen sei nicht zu besorgen, ein Baustopp werde nicht verfügt.
Unsere Bewertung und Folgefragen
Die Antwort der Kreisverwaltung ist formal schlüssig – wirft aber Fragen auf, die wir nicht auf sich beruhen lassen können.
Zur Schutzzone: Die Unterscheidung zwischen „abgegrenzt“ und „festgesetzt“ mag juristisch korrekt sein. Sie hinterlässt jedoch einen bitteren Beigeschmack: Dieselbe Behörde, die die Windkraftgenehmigung erteilt hat, ist auch für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets zuständig. Dieses Gebiet wurde im Oktober 2022 abgegrenzt – fast zwei Jahre vor der Windkraftgenehmigung. Die Festsetzung per Rechtsverordnung steht bis heute aus. Solange sie aussteht, gelten keine formalen Verbote. Ob das ein Zufall ist, wissen wir nicht. Wir haben nachgefragt.
Zur Rückbaubürgschaft: Die Behörde erwähnt die Bürgschaft, macht aber keine Angaben zu Höhe, Bürge oder Werthaltigkeit. Der Rückbau von drei Anlagen dieser Größenordnung kostet nach Schätzungen bis zu 1,5 Millionen Euro. Die Antragstellerin selbst verfügt über ein Stammkapital von 25.000 Euro. Ihre Muttergesellschaft befindet sich im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren und soll bis 2028 verkauft werden. Wir wollen wissen, ob die Bürgschaft im Ernstfall ausreicht.
Zur Überwachung: Die Behörde versichert, die Bauaktivitäten unterlägen einer „hinreichenden Überwachung“. Wir wollen wissen, was das konkret bedeutet – wie oft kontrolliert wird, wer kontrolliert und ob die vorgeschriebenen Gutachten vorliegen.
4. Juni 2026: Unsere Folgeanfragen
Wir haben an die Kreisverwaltung eine formelle Transparenzanfrage nach dem Landestransparenzgesetz gestellt, die folgende Punkte umfasst:
- Wann ist die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Wittgert-Rödchen geplant, und wurde sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren thematisiert?
- Wie wird die Einhaltung der Nebenbestimmungen konkret überwacht?
- In welcher Höhe und von welchem Bürgen wurde die Rückbaubürgschaft hinterlegt?
- Ist die Bürgschaft angesichts der Konzernkrise noch werthaltig, und wurde eine Nachprüfung veranlasst?
- Wie wird sichergestellt, dass alle Pflichten bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergehen?
Die gesetzliche Antwortfrist beträgt einen Monat. Wir werden berichten.
Hinweis: Wir haben die Namen der Sachbarbeiter geschwärzt, da nicht Einzelpersonen, sondern die Behörden als Institutionen im Fokus stehen. Alle Emails sind als Screenshots gesichert und verlinkt, um volle Transparenz zu gewährleisten.