Tichys Einblick veröffentlichte am 25. Dezember 2023 diesen sehr aufschlußreichen und lesenswerten Beitrag von Gastautor Ferdinand Graf Spiegel über die unkalkulierbaren Risiken für Waldeigentümer, die sich nach Ende der Verpachtung an WIndenergieanlagenbetreiber als ruinös erweisen können.
- 1.) Waldbauliche Schäden durch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald: Der Wald wird massiv und dauerhaft geschädigt.
- Ausgerechnet die größte Gefahr für das Überleben unserer Wälder, die durch den Klimawandel verursachte Trockenheit der Bestände, wird durch die Windanlagen und die durch die Flächenversiegelung bedingte Termperaturerhöhung im Wald noch erheblich verschärft.
- 2.) Wirtschaftlich hängt die Windkraft vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab, das dem Betreiber über 20 Jahre vielerlei ungewöhnliche finanzielle und sonstige Vorteile gewährt. Der Bestand dieses Gesetzes ist jedoch über diesen langen Zeitraum keinesfalls sicher.
- Mit einer Aufhebung des EEG würden die weit über dem Markt liegenden Einspeisevergütungsansprüche für Wind- und Sonnenstrom wegfallen. Der Betreiber der WKA würde illiquide, da die Betreiber (meist reine Projektgesellschaften mit typischerweise hoher Fremdfinanzierung und geringem Eigenkapital) neben den Einspeisevergütungen wohl nicht über nennenswerte weitere Einnahmen verfügen.
- 3.) Rückbau-Pflicht (§ 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB)
- Der Betreiber der WKA ist nach „dauerhafter Beendigung der Nutzung“, also in der Regel nach 20 Jahren verpflichtet, die Anlage zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Grundstück ist in den Originalzustand zurückzuversetzen. Bei der Beseitigung von Bodenversiegelungen darf nur Original-Waldboden und nicht gewöhnlicher Humus in die ausgekofferten rückgebauten Zuwegungen usw. eingebracht werden, da sich Waldboden mikrobiologisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus unterscheidet.
- 4.) Der Grundstückseigentümer haftet gesetzlich als „Zustandsstörer“ unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage und der Beseitigung von Bodenversiegelungen, wenn der Pächter (= Betreiber der WKA) seines Grundstücks ausfällt. Der Eigentümer hat dann auf eigene Kosten den Rückbau durchzuführen.
- Bodenversiegelungen stellen juristisch eine sogenannte „Störung“ dar (hier bzgl. Trinkwasserversorgung), die beseitigt werden muss. Mit der Insolvenz der Betreibergesellschaft tritt eine „Zustandsstörung“ des Grundstücks ein, da die gesetzliche Rückbauverpflichtung nach BauGB wegen der Insolvenz nicht mehr greift. Für die Kosten der Beseitigung der Zustandsstörung haftet der Grundstückseigentümer jetzt allein und unbegrenzt für die Rückbaukosten abzüglich der völlig inadäquaten geringen Sicherheitsleistung (= meist Bankbürgschaft).
- 5.) Die gesetzlich geforderte kostspielige Sicherheitsleistung wird aus politischen Gründen viel zu niedrig angesetzt. Das Risiko der Unterdeckung trägt der Waldeigentümer.
- Um die Windenergie auch über niedrige Kosten preislich wettbewerbsfähig zu gestalten, akzeptiert die Politik Sicherheitsleistungen mit irreal niedrigen Beträgen
- 6.) Nach 20 Jahren explodiert eine finanzielle „Zeitbombe“ mit katastrophalen Folgen für den Waldeigentümer.
- Durch die Verpachtung von unprofitablen oder wenig profitablen Waldgrundstücken für WKAen verschafft sich der Waldeigentümer mit den Pachteinnahmen einen beeindruckend hohen 20-jährigen Einkommensstrom. Die Rechnung kommt aber wie dargelegt nach 20 Jahren durch die Haftung für die Rückbaukosten !