Stellungnahme der Wählergruppe Pucher-Palmer
zur
1. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2017 (RROP 2017) zum Kapitel 3.2 (Energiegewinnung und -versorgung)
Die Wählergruppe Pucher-Palmer, die für die Bürgerinitiative „Wir für Höhr-Grenzhausen“ sowohl im Stadt-, als auch im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen vertreten ist, hat bezüglich der vorliegenden 1. Teilfortschreibung des o.g. regionalen Raumordnungsplanes erhebliche Bedenken und lehnt insbesondere die Ausweisung der Windvorrangflächen für die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen, OG Höhr-Grenzhausen und Hilgert, sowie Hillscheid siehe Flächensteckbriefe Flächen Nr. 43 und Nr. 44 grundsätzlich ab.
Dies wird folgendermaßen begründet:
A.) Zum Dokument „20240806 SUP_Flachensteckbriefe_PGMW-SUP-EE_komprimiert.pdf“
Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung nach § 33 UVPG im Rahmen der Teilfortschreibung zum Kapitel 3.2 (Erneuerbare Energien) des Regionalen Raumordnungsplans 2017 der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald
Flächensteckbriefe zur Abschätzung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
- Vorranggebiete Windenergienutzung
- Vorranggebiete Repowering
- Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Allgemeine Begründung
Der Bundesrechnungshof attestierte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2024 einen Rückstand von mindestens 7 Jahren und 6000 Kilometern bei der Netzinfrastruktur, sowie das Fehlen ausreichender Backup Kraftwerkskapazitäten, um die Versorgungssicherheit und Netzstabilität Deutschlands gewährleisten zu können.
Quelle: https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/energiewende.html
- 1.) Solange weder die notwendige Netzinfrastruktur, noch entsprechende Speicher und Technologien in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um den volatilen und überschüssigen Strom aus PV und Windkraft aufnehmen und speichern können, muß der weitere Ausbau volatiler sogenannter „Erneuerbarer Energien“ unverzüglich gestoppt werden.
- 2.) Backup Kraftwerke stellen eine Verdopplung der Infrastruktur (und Verdopplung der Kosten) dar, ohne die volatile Energieerzeugung die Versorgungssicherheit und Stabilität nicht erfüllt werden könnten. Das bedeutet, dass der Flächenverbrauch zur Energiegewinnung unnötigerweise deutlich höher ist, als er sein müßte: Zur 1. Infrastruktur, die jahrzehntelang ausreichend war, kommt nun die flächenverzehrende Wind- und Solarkraft plus Stromtrassen in erheblichem Ausmaß hinzu. Wir opfern unsere Landschaft und Natur ohne triftigen Grund, denn eine Energie-Infrastruktur würde ohne volatile Energieträger ausreichen.
- 3.) Die im Juni 2024 durch Jan Emblemsvåg, Professor an der Norwegischen Universität für Wissenschaft und Technologie (NTNU), veröffentlichte Studie im renommierten INTERNATIONAL JOURNAL OF SUSTAINABLE ENERGY mit dem Titel „What if Germany had invested in nuclear power? A comparison between the German energy policy the last 20 years and an alternative policy of investing in nuclear power“ kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen 2002 und 2022 zwar 25% CO2 Emissionen durch die Energiewende eingespart werden konnten. Bei Weiterbetrieb bzw Modernisierung oder ggf. Neubau von Kernkraftwerken diese Ersparnis allerdings nochmal um 73% höher (also bei rund 98%) gelegen hätte.
Daraus muß man ableiten, dass der Ausbau von Wind- und Solarenergieerzeugern keinesfalls geeignet ist, das proklamierte Ziel der CO2 Ersparnis zu erreichen.
- 4.) Der Ausbau der Windenergie im Wald ist generell abzulehnen, da unser Wald massiv und dauerhaft dadurch geschädigt wird.
- Sommerliche Aufheizung großräumiger, versiegelter Freiflächen für Zuwegung und im Bereich der Windenergieanlagen verschärfen eine klimabedingte Austrocknung der Wälder. Gerade im Sinne des Klimaschutzes ist genau dies absolut unverantwortlich.
- Intakte Wälder sind essentiell insbesondere für den Trinkwasserschutz und die Grundwasserneubildung. Sie dienen der Filterung des Regenwassers und Speicherung des Grundwassers. Jede Flächenversiegelung führt zu einem massivem Abfluß von Oberflächenwasser und wird die in Rheinland-Pfalz bereits durch das Landesamt für Umwelt bestätigte um bis zu 25% rückläufige Grundwasserneubildung nochmals enorm verschärfen.
- Die in § 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB festgelegte Regelung zur Rückbaupflicht verpflichtet den Betreiber von Windenergieanlagen nach „dauerhafter Beendigung der Nutzung“ die Anlage zurückzubauen, Bodenversiegelungen zu beseitigen und das (Wald-)Grundstück in den Originalzustand wie vor Nutzung zurückzuversetzen. Da sich Waldboden mikrobiolgisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus unterscheidet, wäre dies nur möglich, indem der originale Waldboden entweder über 20 Jahre hinweg gelagert oder an anderer Stelle im Wald mit allen Konsequenzen für die Natur abgebaut und zu den ausgekofferten Waldflächen verbracht würde. Dadurch würde also nicht nur der Wald an der Rückbaustelle langfristig geschädigt, sondern ebenso intakte Waldflächen, denen Böden entnommen werden müßten.
- Der Grundstückseigentümer haftet gesetzlich unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus, falls die Betreibergesellschaft – i.d.R. eine GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Waldflächenpächter, insolvent geht. Die Erträge der Betreibergesellschaften hängen allerdings wesentlich von den durch das EEG garantierten Einspeisevergütungen und den Einspeisevorrang ab. Mit einem politischen Richtungswechsel könnte die Garantie dieser Zahlungen aufgrund der mangelnden mittel- bis langfristigen Finanzierbarkeit zurückgenommen werden, was unkalkulierbare Kosten für die Waldeigentümer nach sich zöge. Hinzu kommen unkalkulierbare Risiken aus unrealistisch niedrigen Beträge für Sicherheitsleistungen für den Rückbau der Anlagen.
Rückläufige EEG–Vergütungen bzw. die Abschaffung bisheriger Anreize sehen wir bereits jetzt bei Elektroautos, Photovoltaikanlagen und bei Wärmepumpen.
Die geschätzten Rückbaukosten für eine Windenergieanlage belaufen sich (Stand September 2019) auf > 600 000€, bei angenommener 3% p.a. Kostensteigerung in 20 Jahren bei 1,2 Millionen €. Für Waldgrundstücke, wo neben den versiegelten Flächen des Standortes auch die Zuwegung aufwändig rückgebaut werden müßten, sind diese Kosten auf jeden Fall massiv höher zu beziffern und keinesfalls durch die Sicherheitsleistungen vollständig abgedeckt.
Bei kommunalen oder landeseigenen Waldflächen werden diese Kosten auf jeden Fall wieder vom Steuerzahler getragen werden müssen.
Sprich: Derzeit zahlt der Steuerzahler für den Ausbau, die Naturzerstörung und den dadurch verursachten teuersten Strompreis Europas, während diese Gelder in private Hände fließen. Und nach Ablauf der EEG Subvention zahlt der Steuerzahler für den Abbau und die Instandsetzung ein zweites Mal. Diese auch finanziell nicht nachhaltige Vorgehensweise der Verschwendung von Steuergeld ist grundsätzlich abzulehnen.
Quelle: Antwort auf eine Anfrage eines Mitgliedes des saarländischen Landtags vom 09.09. 2019
Begründung der Ablehnung der konkreten Flächen in unserer Verbandsgemeinde:
1. ) Zur Fläche 43:
Die ausgewiesene Fläche 43 liegt im Wasserschutzgebiet Klasse III oberhalb der für die Wasserversorgung der Verbandsgemeinde wichtigen Brunnen „Linderhohl alt“, „Linderhohl neu“,
„In der unteren Brex alt“, „In der unteren Brex neu“ und „An der Farbmühle“. Die Wassergewinnungsanlagen dienen der Versorgung des Ortsteils Grenzhausen, sowie der Ortsgemeinden Hilgert und Kammerforst.
Die ausgewiesene Fläche umfaßt das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung und muß unbedingt vor dem Eintrag von Verunreinigungen wie bspw. durch Getriebeölverluste und die unvermeidbare wetterbedingte Erosion der Epoxidharz-Verbundstoffe der Rotorblätter geschützt werden.
Ein intakter Waldboden ist für die Trinkwasserfassung unabdinglich, da er das Regenwasser filtert, wie ein Schwamm große Menge aufsaugt und der Grundwasserneubildung zuführt. Jede Versiegelung von Waldboden-Fläche mindert diese Funktion mit unkalkulierbaren Risiken und teils irreversiblen Folgen für die Trinkwasserversorgung der lokalen Bevölkerung.
Die Verseuchung der Böden durch Ewigkeitschemikalien (PFAS) wie bspw. Bisphenol-A sind mittelfristig durch die Erosion der Rotorblätter erheblich. Dass dies bereits erkannt wurde, beweist die Neuaufnahme als zu überwachendender Meßwert in der Trinkwasserschutzordnung.
Aktuelle EU-Pläne zum Verbot von PFAS-Chemikalien müssen ebenfalls als Reaktion auf die erkannte Toxidität verstanden werden und lassen die Unbedenklichkeit für Natur und Mensch und damit die tatsächliche Nachhaltigkeit von Windenergieanlagen stark anzweifeln.
Dass in diesem Jahr besorgniserregend hohe PFAS-Werte in Wildscheinlebern nachgewiesen wurden, beweist den Eintrag in Wäldern – denn wo sollten Wildschweine anders als in Wald- und Wiesenflächen als ihrem natürlichen Lebensraum diese Ewigkeitschemikalien in solch bedenklicher Dosierung aufgenommen haben?
Der Schutz des Trinkwassers für die lokale Bevölkerung muß ein höherer Stellenwert beigemessen werden, als die Nutzung als Windenergiegebiet. Schließlich wurde das Recht auf sauberes Wasser im Juli 2010 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen als Menschenrecht anerkannt. Das muß auch für die Bundesrepublik Deutschland gelten.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Zugang_zu_sauberem_Wasser
In ca. 600 m Entfernung betreibt die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen ein beliebtes Naturschwimmbad zur Naherholung der Bevölkerung. In unmittelbarer Umgebung hierzu Windenergieanlagen errichten zu wollen, die aufgrund der Schwachwindlage mindestens eine Höhe von 245m haben werden, ist vollkommen unzumutbar.
Das betroffene Gebiet bildet mit dem FFH-Gebiet der Montabaurer Höhe ein zusammenhängendes Waldgebiet und ist als Naturpark Rheinland-Nassau beliebt bei Wanderern, Spaziergängern und Pferdesportbegeisterten. Dieser Schatz der Natur stellt zudem eine wesentliche Grundlage für die touristische Attraktivität unserer Verbandsgemeinde dar.
Für viele Tierarten wie bspw. Waldfeldermäuse (u.a. Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr) ist nicht nur das FFH-Gebiet, sondern das gesamte zusammenhängende Waldgebiet und damit auch Fläche 43 Lebensraum, der den in der Raumplanung formulierten Plänen unter keinen Umständen geopfert werden darf.
2.) Zur Fläche 44:
Das ausgewiesene Gebiet der Fläche 44 grenzt an die Flurstücke des „Flürchen“, das ein beliebter Startpunkt für Wanderungen in den Naturpark Rheinland-Nassau darstellt. Die direkt an die Fläche 44 angrenzende Montabaurer Höhe ist nicht nur Kernzone des Naturparks, sondern darüber hinaus Habitat der geschützten Europäischen Wildkatze und vor allem auch eines der größten Wasserschutzgebiete von Rheinland-Pfalz.
Es ist in keinem Fall geologisch nachvollziehbar, warum sowohl die Grenze des Wasserschutzgebietes, als auch die der Naturpark-Kernzone, exakt der Wegegrenze bzw Grundstücksgrenze zum Vallendarer Stadtwald verläuft. Zumal im Bereich des Kühlbachs unterhalb der Fläche 44 wiederum ein Wasserschutzgebiet ist, in dem aktuell eine weitere Bohrung für einen Trinkwasserbrunnen durch die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen geplant ist. Die Trockenjahre ab 2018 hatten für unseren Wald bereits erhebliche Folgen durch Borkenkäferbefall der Fichtenbestände, was kahle Flächen mit reduzierter Wasserspeicherfähigkeit zur Folge hatte. Der lokalen Bevölkerung ist die Bedeutung eines intakten Waldes bewußt, durch hohe Spendenbereitschaft wurden umfassende Maßnahmen zur Aufforstung ergriffen, jedoch dauert es, bis der Wald in seiner Funktion wieder hergestellt sein wird.
Dieser Trockenheitsproblematik nun noch die der Flächenversiegelung hinzuzufügen, wäre in höchsten Maße schädlich.
Wie bei Fläche 43, muß dem Menschenrecht auf sauberers Trinkwasser frei von Öleinträgen durch Getriebeöl oder PFAS Ewigkeitschemikalien eine höherere Priorität beigemessen werden, als dem Ausbau von Windenergieanlagen.
Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen plant derzeit einen vornehmlich durch engagierte private Spender finanzierten Abenteuerspielplatz für das Jugend-, Kultur- und Bürgerzentrum „Zweite Heimat“ in einer Entfernung von ca. 860 m zur ausgewiesenen Fläche. Gerade für die dort betreuten Kinder ist weder eine mehrjährige Bautätigkeit für die Zuwegung, den Anlagenbau und schließlich dann das Repowering hinnehmbar, noch das Aussetzen des in Bezug auf mögliche gesundheitliche Folgen nur schwer einschätzbaren Infraschalls durch die riesigen Schwachwind-Anlagen.
Das Jugend-, Kultur- und Bürgerzentrum „Zweite Heimat“ ist ein wesentlicher Baustein in der Kinderbetreuung der Verbandsgemeinde und engagiert sich vorbildlich in der Durchführung von Ferienfreizeiten, gerade von Kindern aus weniger privilegierten Bevölkerungsschichten. Diese Kinder dürfen auf keinen Fall gesundheitlichen Risiken ausgesetzt werden, würden sich aber aufgrund der Zuwegung über das Flürchen mittel- bis langfristig zwangsläufig direkt neben einer Großbaustelle befinden. Eine umfassende Aufsicht wäre personaltechnisch durch die Verbandsgemeinde nicht zu leisten.
Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen liegt in einer Erdbebenzone 0, an der Grenze zur Erdbebenzone 1 im Bereich des Rheingrabens. Erdbeben der Stärke 6,0 – 6,5 sind somit auch hier nicht unwahrscheinlich. Die nächsten Meßstationen befinden sich in Bendorf, Bad Ems und auf der Montabaurer Höhe. Höhr-Grenzhausen liegt in der Pufferzone dieser drei Stationen.
Der Betrieb von Windenergieanlagen erzeugt Schwingungen mit teilweise hohen Amplituden im gleichen Frequenzbereich, die für die Erdbebenbeobachtung relevant sind. Die für den Katastrophenschutz der Bevölkerung wichtige Erdbebenüberwachung würde ggf. mit dem Betrieb von Windenergieanlagen kollidieren, ihr wäre aus unserer Sicht aber die größere Bedeutung beizumessen.
Quelle: https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/seismologische-stationen/
Quelle: https://www.lgb-rlp.de/karten-und-produkte/online-karten/onlineerdbebenkarte.html
B.) Dokument „240815 Textliche Festlegungen 1. Teilfortschreibung.pdf“
Entwurf der textlichen Festlegungen und Begründung zur 1. Teilfortschreibung des RROP zu Kapitel 3.2
1. Anhörung und Beteiligung nach §6 LPlG i.V.m. §9 Abs. 2 ROG
Beschluss der Regionalvertretung vom 06. Juni 2024
1.) Zu 3.2 Energiegewinnung und –versorgung
„Mit der Energiewende soll künftig eine klimaneutrale Energieversorgung bei gleichzeitiger Unabhängigkeit vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe erreicht werden. Ein wichtiger Baustein hierzu stellt der Ausbau der erneuerbaren Energien dar.“
In seiner Stellungnahme zur Umsetzung der Energiewende vom 07. März 2024 stellt der Bundesrechungshof unter anderem fest: „Die sichere Versorgung ist gefährdet, der Strom teuer, während die Bundesregierung die Auswirkungen der Energiewende auf Landschaft, Natur und Umwelt nicht umfassend bewerten kann“
Durch den Rückstand bei Netzausbau von mittlerweile 7 Jahren und 6000 km und dem fehlenden Ausbau gesicherter, steuerbarer Backup Kraftwerke, muß der Aussage widersprochen werden, dass der weitere Ausbau erneuerbarer Energien in der momentanen Lage die textlich in 3.2 hervorgehobene hohe Priorität einzuräumen ist. (Quelle. s.o.)
„Entsprechende Ausbauziele können jedoch ohne die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen absehbar nicht erreicht werden, sodass ein Erfordernis der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen grundsätzlich unstrittig ist. Der wachsende Flächenanspruch ist dabei dauerhaft in die räumliche Gesamtplanung zu integrieren.“
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Jahr (Stand August 2024) bereits eine Summe von >20 Milliarden allein für die Einspeisevergütung, die zum Großteil nicht von den Netzbetreibern, sondern aus Steuergeld finanziert werden muß, ist damit zu rechnen, dass die garantierten EEG-Zahlungen für eine Einspeisung aus PV Anlagen mittel- oder sogar kurzfristig massiv reduziert werden. Die Finanzierungslücke wird täglich größer. Nun werden Forderungen laut, Besitzer von Solaranlagen vom Einspeisen abzuhalten, indem man sie mit Strafzahlungen belegt. Ein weiterer Ausbau der PV in Form von Freiflächen-PV erscheint vor diesem Hintergrundlangfristig nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch sinnlos. Zumal das beschriebene Risiko der Unwirtschaftlichkeit ohne entsprechende Speicherkapazitäten – die in benötigtem Umfang nicht in Sicht sind – extrem ansteigt. Der proklamierte positive Nutzen der formulierten Ausbauziele wird von uns daher stark angezweifelt und deshalb abgelehnt. Eine Reduzierung der Photovoltaik-Ausbaupläne (Moratorium) ist stattdessen angebracht, keine Ausdehnung.
2.) Zu G143 / Begründung:
Bitte erläutern Sie konkret, wie durch die vorgetragenen Maßnahmen ein „umweltverträgliches Wirtschaftswachstum“ gefördert werden soll? Aktuelle Wirtschaftsprognosen sehen ein Wirtschaftswachstum von ~ 0%. Nachrichten zu Standortschließungen energieintensiver Industrien der Chemie-, Stahl-, Automobil- und Zuliefererbranchen läßt befürchten, dass ein negatives Wachstum, also eine gewollte Schrumpfung der Wirtschaft gemeint sein könnte?
3.) Zu G 149 c:
Jeglicher Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik auf Naturflächen ist generell abzulehnen, solange ausreichend versiegelte Flächen zur Verfügung stehen. Die aktuelle Solarstromproduktion übersteigt an sonnenreichen Tagen, wenn alle Anlagen gelichezitig liefern, bereits jetzt den Bedarf. Speichermöglichkeiten stehen nicht ansatzweise in ausreichendem Maß zur Verfügung und die somit gefährdet die derzeitige Produktion schon jetzt die Stromnetzstabilität und damit die Versorgungssicherheit massiv. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, die Einspeisevergütung für PV zu drosseln bzw nicht weiter zu subventionieren, wird auch zur Unwirtschaftlichkeit von Freiflächen-PV Anlagen führen. Die Flächenausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete ist somit unnötig und daher abzulehnen.
i.A. der Bürgerinitiative „Wir für Höhr-Grenzhausen“ / Wählergruppe Pucher-Palmer
Eva Pucher-Palmer