Möglicher Verstoß gegen wasserrechtliche Genehmigungsauflagen – Windpark Wittgert

Folgende Email erging am 29. Mai 2026 an die Kreisverwaltung Westerwald, die SGD Nord und die Verbandsgemeindewerke Ransbach-Baumbach. Wir erwägen zusätzlich Strafanzeige zu stellen:

Betreff: Möglicher Verstoß gegen wasserrechtliche Genehmigungsauflagen – Windpark Wittgert, Az. 7/70-5610-1-5.091 – Bitte um sofortige Prüfung und Baustopp

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns an Sie mit der dringenden Bitte um behördliche Überprüfung der laufenden
Bauarbeiten zum Windpark Haiderbachhöhe
(Genehmigungsurkunde vom 09. Februar 2024,
Az. 7/70-5610-1-5.091, Antragstellerin: BayWa r. e. Wind GmbH
).

Sachverhalt:

An der Baustelle ist eine Übersichtskarte ausgehängt, die den Verlauf der geplanten Zuwegung
(rote Linie) im Verhältnis zu den Wasserschutzgebietszonen darstellt. Diese Karte wurde am
19.Mai 2026 fotografisch und im Video dokumentiert (Foto anbei, Video unter
https://www.youtube.com/@top.ww.waldfall vom 19.Mai 2026).

Die Karte zeigt eindeutig, dass die Zuwegung das Wasserschutzgebiet des Brunnens Rödgen
nicht nur in der äußeren Schutzzone III, sondern erkennbar auch die innere Schutzzonen (Zone II)
durchquert.
Die Karte der Wasserschutzgebiet finden Sie hier: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/geoexplorer
(Screenshot vom 28.Mai 2026 anbei).

Rechtliche Bewertung:

Die vorliegende Genehmigungsurkunde erteilt wasserrechtliche Befreiungen ausschließlich für die
Schutzzone III
, und zwar begrenzt auf die Anlagenstandorte WEA 02 (Wasserschutzgebiet „Brunnen
Wittgert-Gleicheplatz“) und WEA 06
. Eine Befreiung für die Schutzzone II liegt nach meiner Kenntnis
des Bescheids (Auszug anbei) nicht vor.


Gemäß den Nebenbestimmungen des Bescheids (insbesondere Ziffer 2 der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen)
ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass eine Boden- und
Grundwasserverunreinigung sicher ausgeschlossen ist
. Weiterhin ist das Auf- oder Einbringen
von Materialien auf oder in eine bestehende durchwurzelbare Bodenschicht in Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten der Zone I und II ausdrücklich nicht zulässig.


Wir bitten daher dringend um:


    1.)  Sofortige Überprüfung des tatsächlichen Trassenverlaufs der Zuwegung im Verhältnis zu
         den festgesetzten Wasserschutzzonen
    2.)  Vorläufigen Baustopp für den Abschnitt der Zuwegung, der möglicherweise durch Schutzzone II
         verläuft, bis zur Klärung des Sachverhalts
    3.)  Schriftliche Rückmeldung an mich über das Ergebnis der Prüfung



Wir weisen ergänzend auf § 89 WHG hin, der eine Schadensersatzpflicht bei nachteiliger Veränderung der
Rohwasserqualität begründet, sowie auf §324 StGB (Gewässerverunreinigung), der bei einer konkreten Gefährdung
des Grundwassers einschlägig sein kann.

2. Bedenken hinsichtlich der finanziellen Stabilität der Antragstellerin

Wir möchten zusätzlich auf einen Umstand hinweisen, der aus unserer Sicht eine besonders sorgfältige
behördliche Überwachung des gesamten Vorhabens gebietet:

Die Antragstellerin BayWa r. e. Wind GmbH ist eine Tochtergesellschaft der BayWa r. e. AG, die ihrerseits
vollständig zur BayWa AG gehört. Die BayWa AG befindet sich seit Sommer 2024 in einer schwerwiegenden
Finanzkrise und hat Anfang 2025 ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz (StaRUG) eingeleitet.
Im Januar 2026 trat der Vorstandsvorsitzende zurück, und die
Münchener Staatsanwaltschaft leitete im Zusammenhang mit Vorwürfen der BaFin Ermittlungen ein.

Das eingetragene Stammkapital der BayWa r. e. Wind GmbH als unmittelbarer Antragstellerin beträgt lediglich
25.000 Euro.
Die BayWa r. e. AG als Muttergesellschaft ist als zentraler Bestandteil des Sanierungsplans der
 BayWa AG zum Verkauf
vorgesehen, wobei der Eigentümerwechsel bis 2028 angestrebt wird – also mitten in der
 Bau- und Inbetriebnahmezeit des Windparks Haiderbachhöhe.

Dies wirft aus unserer Sicht folgende Fragen auf, die wir die Behörde zu prüfen bitten:


   1.) Sind ausreichende Rückbausicherheiten hinterlegt, die im Fall einer Insolvenz oder eines
       Eigentümerwechsels die vollständige Rückbauverpflichtung absichern?
   2.) Ist sichergestellt, dass bei einem Eigentümerwechsel während der Bauphase alle genehmigungsrechtlichen
       Nebenbestimmungen auf den neuen Eigentümer übergehen und von diesem verbindlich übernommen werden?
   3.) Ist die Überwachung der Nebenbestimmungen angesichts des Sanierungsdrucks auf den Konzern durch die
       zuständigen Behörden intensiviert worden?


Ein Unternehmen unter erheblichem Sanierungsdruck hat typischerweise ein gesteigertes Interesse an schneller,
kostenoptimierter Umsetzung
– was das Risiko einer nachlässigen Einhaltung aufwendiger Schutzauflagen erhöht.
Wir halten es daher für geboten, die Bauüberwachung in diesem Fall mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

Die fotografische Dokumentation der Baustelle sowie der ausgehängten Karte fügen wir dieser E-Mail als
Anlage bei.

Mit freundlichen Grüßen

Bürgerinitiative „Wir für Höhr-Grenzhausen“

i.A. Eva Pucher-Palmer und Jörg Gaisbauer