Deutschland baut Windenergieanlagen in einem historisch beispiellosen Tempo. Doch über eine Frage wird dabei auffällig wenig geredet: Was passiert, wenn die Anlagen in 20 oder 25 Jahren am Ende ihrer Betriebszeit stehen – oder wenn der Betreiber vorher insolvent geht? Wer sorgt dann dafür, dass der Wald wieder Wald wird, der Boden wieder Boden, und die Landschaft wieder so aussieht wie vor dem Eingriff?
Die ehrliche Antwort ist: Im deutschen Recht ist das längst nicht so klar geregelt, wie die Befürworter der Windenergie gerne behaupten. Und der einzige Leitfaden, der bundesweit einheitliche Anforderungen formuliert – der LABO-Leitfaden „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ von 2021 – ist rechtlich nicht verbindlich.
Dieser Artikel erklärt, was der Leitfaden leistet, wo seine Schwächen liegen, und – entscheidend – welche Hebel Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden und Bürgerinitiativen haben, um einen vollständigen Rückbau rechtlich durchzusetzen.

Was der LABO-Leitfaden leistet
Der Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), erarbeitet vom Ingenieurbüro Schnittstelle Boden im Auftrag der Bundesländer, ist ein ernsthaftes Fachwerk. Er beschreibt detailliert und kompetent, wie ein bodenschonender Rückbau ablaufen sollte: von der Vorbereitungsphase über den Abbau der Hochbauten (Rotorblätter, Gondel, Turm) bis zum Rückbau der Tiefbauten (Fundamente, Kranstellflächen, Kabeltrassen) und der abschließenden Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht.
Er enthält Checklisten, kopierbare Textbausteine für Genehmigungsbescheide und Steckbriefe zu den verschiedenen Rückbauverfahren. Für Behörden, die wissen wollen, wie ein guter Rückbau auszusehen hat, ist er ein wertvolles Hilfsmittel.
Aber er hat eine entscheidende Eigenschaft, die man im ersten Satz der Zielbeschreibung nachlesen kann: Er formuliert „fachliche Empfehlungen“. Er ist kein Gesetz. Keine Verordnung. Kein Erlass. Er kann nicht erzwingen, was er empfiehlt.
Rheinland-Pfalz hat den Rückbauumfang nicht spezifiziert
Im Anhang des Leitfadens findet sich eine Übersicht der Ländererlasse. Bundesländer wie Hessen, NRW, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben in Windenergieerlassen konkret festgelegt, dass vollständig zurückzubauen ist – einschließlich Fundamente, Tiefgründungen, Zuwegungen. In der entsprechenden Spalte für Rheinland-Pfalz steht: „nicht spezifiziert“.
Das bedeutet, dass die Genehmigungsbehörden in Rheinland-Pfalz beim Rückbauumfang erheblichen Ermessensspielraum haben – und Betreiber diesen Spielraum nutzen können.
Zuwegungen und Kabeltrassen: Die versteckte Ausnahme
Der Leitfaden schreibt zwar vor, dass Zuwegungen und externe Kabeltrassen zurückzubauen sind – aber nur, „soweit sie keine andere Verwendung außerhalb der zurückzubauenden WEA haben“. Das ist eine riesige Ausnahmelücke. Jeder Betreiber kann argumentieren, die für den Windpark neu gebaute Forststraße werde künftig forstwirtschaftlich weitergenutzt – und schon entfällt die Rückbaupflicht für kilometerlange versiegelte Waldzufahrten.
Waldstandorte werden kaum behandelt
Der gesamte Leitfaden denkt in den Kategorien Acker und Grünland. Fotos zeigen ausnahmslos Freilandstandorte. Für Waldböden – die bei immer mehr Windparkprojekten relevant sind – gibt es im gesamten Dokument genau einen Satz: „bei Waldnutzung: Einsaat Waldstaudenroggen nach Lockerung und anschließend Aufforstung.“
Was fehlt, sind konkrete Anforderungen an die Wiederherstellung des Waldcharakters, den Schutz der Humusschicht und Mykorrhiza-Struktur des Waldbodens, den Umgang mit Verdichtungsschäden durch schwere Maschinen auf empfindlichem Waldboden, und die forstfachliche Qualität der Rekultivierung. Wer Windräder im Wald genehmigt, ohne diese Fragen vorab zu klären, überlässt die Antworten dem Betreiber.
Pfahlgründungen: Spielraum für Kompromisse
Der Leitfaden lässt bei Tiefgründungen ausdrücklich eine Einzelfallentscheidung zu: Wenn der vollständige Rückbau selbst schädliche Bodenveränderungen hervorrufen würde, kann die Rückbautiefe reduziert werden. Das ist fachlich nicht unvertretbar – aber es eröffnet für große Anlagen mit tiefen Fundamenten (moderne Hybridtürme reichen weit in den Boden) einen erheblichen Verhandlungsspielraum.
Vor 2004: Rechtsvakuum
Anlagen, die vor dem 20. Juli 2004 genehmigt wurden, unterliegen der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB nicht. Für sie bleibt nur die bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung der Länder – ein deutlich schwächeres Instrument. Der Leitfaden benennt dieses Problem ehrlich, löst es aber nicht.
Keine Sanktionen
Der Leitfaden schreibt eine bodenkundliche Baubegleitung vor, empfiehlt Protokolle und Berichte an die Behörde. Aber was passiert, wenn der Betreiber das alles ignoriert? Konkrete Sanktionsmechanismen: keine. Die Durchsetzung bleibt den Behörden überlassen – die personell häufig überfordert und rechtlich in ihrer Eigeninitiative begrenzt sind.
Die Rechtslage: Was tatsächlich gilt
Um die Rückbauverpflichtung zu verstehen, muss man drei Rechtsbereiche im Blick haben:
Das Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 5 BauGB) fordert seit 2004 eine Verpflichtungserklärung des Betreibers zum Rückbau als Zulässigkeitsvoraussetzung im Außenbereich. Ohne diese Erklärung darf keine Genehmigung erteilt werden. Inhalt und Umfang der Erklärung sind im BauGB selbst jedoch nur rudimentär beschrieben: „zurückbauen und Bodenversiegelungen beseitigen.“ Was das konkret bedeutet, bleibt der Ausgestaltung im Einzelfall überlassen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) verpflichtet Betreiber, Anlagen so stillzulegen, dass danach ein ordnungsgemäßer Zustand des Anlagengrundstücks wiederhergestellt werden kann. Ob daraus eine vollständige Rückbaupflicht abgeleitet werden kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten – und es gibt bis heute keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Frage klärt. Das ist ein erhebliches Vollzugsdefizit.
Das Bodenschutzrecht (BBodSchG) tritt gegenüber Bau- und Immissionsschutzrecht subsidiär zurück. Die Bodenschutzbehörde hat zwar Handlungsmöglichkeiten (§ 10 BBodSchG), aber keine eigenständige Rückbauanordnungskompetenz. Sie kann vor allem über Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren Einfluss nehmen.
Das Ergebnis dieser Rechtslage ist ernüchternd: Der stärkste Hebel für einen vollständigen Rückbau ist nicht das Gesetz – sondern der Genehmigungsbescheid. Was dort steht, ist verbindlich. Was dort nicht steht, muss hinterher mühsam durchgesetzt werden.
Was Bürger, Initiativen und Gemeinden tun können – und wann
Der entscheidende Grundsatz lautet: Das Zeitfenster schließt sich mit dem BImSchG-Bescheid. Danach sind die Möglichkeiten massiv eingeschränkt.
Jetzt: Im Bauleitplanverfahren
Wenn eine Gemeinde gerade einen Bebauungsplan für ein Windparkgebiet aufstellt, ist das der günstigste Moment. Nach § 9 Abs. 2 BauGB können im Bebauungsplan Bedingungen und Befristungen festgesetzt werden – also konkrete Rückbauverpflichtungen mit Fristen, Beschreibungen des Wiederherstellungszustands und Anforderungen an die Rekultivierungsqualität. Was im Bebauungsplan steht, wird Teil der späteren Genehmigung und ist vollstreckbar.
Bürgerinnen und Bürger haben während der Offenlegungsphase das Recht, Stellungnahmen einzureichen. Diese müssen von der Gemeinde abgewogen werden. Wer konkrete Forderungen zu Rückbautiefe, Wegeinfrastruktur und Waldrekultivierung formuliert, zwingt die Gemeinde zumindest zur schriftlichen Auseinandersetzung damit.
Die zentrale Frage, die jede Bürgerinitiative in dieser Phase stellen sollte: Enthält der Bebauungsplanentwurf verbindliche Festsetzungen zum vollständigen Rückbau – einschließlich Waldzufahrten, Fundamenten bis zur vollen Tiefe und forstfachlicher Rekultivierung? Wenn nicht: Warum nicht?
Im BImSchG-Genehmigungsverfahren
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beinhaltet eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und eine Einwendungsfrist. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, Einwendungen zu erheben. Anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 3 UmwRG haben darüber hinaus ein Klagerecht gegen den Bescheid.
Konkrete Einwendungen zum Rückbau sollten formulieren:
- Die Verpflichtungserklärung muss den vollständigen Rückbau aller Anlagenteile, aller Zuwegungen im Wald und aller Kabeltrassen verbindlich festschreiben.
- Die Rückbaubürgschaft muss auf Basis einer unabhängigen Kostenschätzung bemessen werden, die Waldstandort-spezifische Mehrkosten einschließt.
- Der Genehmigungsbescheid muss als Auflage eine bodenkundliche Baubegleitung, ein Bodenschutzkonzept und eine Fotodokumentation des Ausgangszustands vorschreiben.
- Die Verpflichtung muss auf Rechtsnachfolger übergehen – damit ein Verkauf der Anlage die Rückbaupflicht nicht aushöhlt.
Der Pachtvertrag: Das unterschätzte Instrument
Wenn Waldflächen einer Gemeinde oder eines öffentlichen Waldbesitzers verpachtet werden, hat der Verpächter eine mächtige privatrechtliche Waffe: den Pachtvertrag. Hier können Rückbaupflichten vereinbart werden, die weit über das öffentliche Recht hinausgehen:
- Vorabdokumentation des Bodenzustands durch ein unabhängiges Gutachten
- Vertragsstrafe für jeden Monat, um den die Rückbaufrist überschritten wird
- Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Waldzustands nach forstfachlichem Standard, bestätigt durch unabhängigen Gutachter
- Bankbürgschaft direkt gegenüber dem Verpächter, nicht nur gegenüber der Behörde
Dieses Instrument liegt vollständig in den Händen der Gemeinde. Keine Behörde, kein übergeordnetes Ministerium muss zustimmen. Dass viele Gemeinden dennoch keine oder schwache Pachtverträge abschließen, ist einer der erklärungsbedürftigsten Befunde bei der Analyse von Windparkprojekten.
Die Sicherheitsleistung: Auf die Höhe kommt es an
Eine Rückbauverpflichtung ohne ausreichende finanzielle Absicherung ist wertlos. Die Erfahrung aus anderen Infrastrukturprojekten zeigt: Betreiber gehen insolvent, Projektgesellschaften werden aufgelöst, und die Kosten des Rückbaus bleiben an der öffentlichen Hand hängen – wenn keine ausreichende Bürgschaft vorhanden ist.
Marktübliche Rückbaukosten für eine moderne 5-6 MW-Anlage an einem Waldstandort liegen heute bei 500.000 bis über einer Million Euro pro Anlage – ohne Erschließungsinfrastruktur. Bei größeren Windparks kann die Gesamtsumme schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen.
Die entscheidende Frage, die Bürger stellen können: Wer hat die Rückbaukosten berechnet – der Betreiber selbst, oder ein unabhängiges Gutachten? Und deckt die Bürgschaft wirklich alle Kosten, einschließlich der Waldrekultivierung?
Das strukturelle Problem: Windkraft und Rückbau passen nicht zusammen – noch nicht
Der LABO-Leitfaden ist ein gutes Papier, das zeigt, wie Rückbau aussehen sollte. Aber er zeigt auch das systemische Versagen: Deutschland genehmigt Windkraftanlagen in rasendem Tempo, ohne dass die Rückbaustandards, die Finanzierungssicherung und die rechtliche Verbindlichkeit der Verpflichtungen mit diesem Tempo mithalten.
Die Folgen werden in 20 Jahren sichtbar werden: tausende Windenergieanlagen am Ende ihrer EEG-Vergütungsperiode, Betreibergesellschaften mit dünner Kapitaldecke, Bürgschaften die für einen billigen Freilandstandort berechnet wurden aber einen teuren Waldstandort absichern sollen, und Gemeinden, die feststellen, dass die Verpflichtungserklärung von 2027 rechtlich viel zu vage formuliert war.
Das Zeitfenster, diesen Fehler zu vermeiden, ist für jedes einzelne Projekt genau jetzt – im laufenden Planungsverfahren. Danach ist es zu spät.
Quelle: https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/windenergieanlagen