Windenergie aus Vielbach?

Die Ortsgemeinde Vielbach hat eine Informationsbroschüre zum geplanten Windindustrieprojekt in der Gemarkung Vielbach verteilt. Was auf den ersten Blick wie eine sachliche Bürgerinformation wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung eher als einseitige Werbekampagne für ein privatwirtschaftliches Projekt.

Gemeinden sind von Verfassungs wegen grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet (Artikel 20 GG ). Die Meinungsbildung verläuft von unten nach oben – vom Bürger zur Politik, nicht umgekehrt! Das Demokratieprinzip, die Chancengleichheit aller Bürger bei politischen Entscheidungsprozessen und das Sachlichkeitsgebot für staatliche Öffentlichkeitsarbeit verlangen, dass gemeindliche Informationen ausgewogen und objektiv gehalten sind. Eine Gemeinde, die mit Steuergeld Werbung für ein Windindustrieprojekt betreibt und dabei kritische Stimmen systematisch auszublenden oder zu unterdrücken versucht, verlässt diesen verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen.

Besonders pikant ist, dass die Broschüre einen Copyright-Vermerk trägt, der die Weiterverbreitung ausdrücklich untersagt. Ist dies zulässig für ein mit öffentlichen Mitteln erstelltes (amtliches) Dokument? Amtliche Werke der Gemeinden sind nach § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz normalerweise ausgenommen.

An dieser Stelle verzichten wir auf die Veröffentlichung des beschriebenen Flyers. Jedenfalls so lange, bis endgültig geklärt ist, ob der Urheberschutz rechtens ist bzw wir die Erlaubnis des zuständigen Ortsbürgermeisters erhalten haben.

Die Bürger von Vielbach haben ein Recht auf faire, vollständige und neutrale Information – nicht auf eine bezahlte Überzeugungsarbeit aus dem Rathaus.

Denken Sie mal genauer darüber nach:

Bürgermeister und Gemeinderat von Vielbach lassen einen Werbeflyer für ein Windindustrieprojekt drucken und verteilen. Vermutlich auf Steuerzahlerkosten. Dieser enthält

  • die Einladung zur Einwohnerversammlung nach §16 GemO RLP, bei der nur von seiten der Gemeinde eingeladene Befürworter zu Wort kommen sollen. Dass diese klare Interessen am Zustandekommen des Projektes haben, ist klar. Den Bürgern wird dabei nur ein Fragerecht suggeriert – aber sie haben auch ein Rederecht, da es sich um eine Aussprache handelt.
  • die Androhung einer deutlichen Erhöhung der Grundsteuer, falls das Projekt bei den Bürgern nicht auf Gegenliebe stoßen sollte
  • das Kleinreden jeglicher Kritikpunkte

Zu guter Letzt versieht man den Flyer mit einem Copyright-Vermerk, der die nicht genehmigte Weiterverbreitung verbietet: Wer bezahlt hat, soll offenbar nicht weitersagen dürfen, was er bekommen hat. Warum nicht?

Hat man Angst vor Kritik?

In obiger Grafik sieht man, dass die potentiellen Industrieanalgen (rote Punkte) alle am Rand der von der EVM gewählten Fläche (blau) platziert wurden. Der Standort beschreibt die Türme, die Rotoren ragen darüber hinaus. Interessanterweise sind die Potenzialflächen (in grün) im offiziellen Flächenportal Erneuerbare Energien anders geschnitten, 2 Anlagen sind vollständig außerhalb der dort ermittelten Fläche „ohne Ausschlüsse“. Es ist also anzunehmen, dass – zumindest in der Vergangenheit – Ausschlußgründe existierten. Im Regionalen Raumordnungsplan 2017 der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurden weder bisher noch in der aktuellen Fortschreibung in diesem Bereich überhaupt Windvorrangflächen ausgewiesen!

Eine detaillierte sachliche Kritik am Flyer

Einseitige Darstellung als amtliches Dokument

Mit Gemeindewappen und Unterschriften erzeugt der Flyer den Anschein amtlicher Autorität. Bereits auf Seite 2 werden aber ausschließlich subjektive positive Aspekte (Checkboxen) dargestellt, was das Sachlichkeitgebot der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit verletzt. Aufgrund der Unsachlichkeit und Unausgewogenheit bewegt sich der Flyer an der Grenze zurunzulässigen Verwendung öffentlicher Mittel für interessengeleiteter Propaganda, denn die Gemeinde ist finanziell direkt interessiert an dem Projekt.

Der Gemeinderat ergreift Partei

Das ist keine neutrale Information – der Gemeinderat erklärt sich ausdrücklich zum Befürworter und definiert Kritik als „Fehlinformation“, die er zu korrigieren beabsichtigt. Damit überschreitet er seine Rolle als neutraler Informationsgeber. Damit verletzt er § 1 GemO RLP (Gemeinwohl aller Einwohner), verbunden mit dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot staatlicher Stellen.

Grundsteuer-Drohung

Mit der konkreten Drohung einer Verdopplung der Grundsteuer (mindestens) wird unzulässig auf die Meinungsbildung durch Angst Einfluß genommen. Staatliche Stellen dürfen die Bürger nicht durch Drohszenarien zu einer bestimmten Haltung drängen. Das gewählte Beispiel Oberhaid ist interessant: Die Oberhaid hatte sich deutlich gegen den Ausbau der Haiderbachhöhe zum Industriepark ausgesprochen. Somit erscheint die Grundsteuer-Erhöhung als Erziehungsmaßnahme gegen „renitente Bürger“? Oberhaid wird massiv von den Anlagen auf der Haiderbach betroffen, zudem schon von Autobahn und ICE-Trasse, zudem von weiteren 28 Windindustrieanlagen von Dierdorf bid Sessenhausen entlang der Autobahn A3. Übt man Kritik, wird man bestraft? Ist das die Demokratie, in der wir heute leben?

Einseitige Wirtschaftlichkeitsdarstellung

Die Einnahmeversprechen (Pachtzahlungen, Gewerbesteuer) werden sehr positiv dargestellt, ohne konkrete Zahlen oder vertragliche Grundlagen zu nennen. Unerwähnt bleiben konkrete Zahlen bspw. zum Rückbau:

  • In Rheinland-Pfalz berechnet sich seit 2024 die Sicherheitsleistung aus 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten zzgl. Umsatzsteuer, aufgezinst mit jährlich 2 % Inflationsausgleich über die Laufzeit. Bei einer 7-MW-Anlage mit Gesamtinvestitionskosten von ca. 10–14 Mio. € wären das rechnerisch 650.000–910.000 € × 1,19 (MwSt.) × Zinsfaktor – also grob 1–1,5 Mio. € pro Anlage als Zielgröße. Die aktuelle Inflation liegt mit 2,9% bereits deutlich darüber, Tendenz steigend. Bei Baukosten und Schwergeräteeinsatz (relevant für Rückbau) ist die sektorspezifische Teuerung erfahrungsgemäß noch höher als die allgemeine Verbraucherpreisinflation. Bislang hatte in RLP keine der 10 geprüften Kreisverwaltungen die Sicherheitsleistungen ausreichend berücksichtigt, sie waren regelmäßig zu niedrig.
  • Eine Bankbürgschaft ist nur so sicher wie die ausstellende Bank, im Insolvenzfall wird die Bürgschaft zur einfachen Insolvenzforderung. Die Behörde steht in der Gläubigerschlange und bekommt im Zweifel nur Cent-Beträge.
  • Eine laufende Ansparpflicht aus Erträgen, um die Bürgschaft später abzulösen oder aufzufüllen existiert gesetzlich nicht. Viele Betreiber sind zudem Projektgesellschaften (GmbHs), die bei Insolvenz schlicht vermögenslos sind.

Einladung zur Bürgerversammlung

Als einzige Redner sind vorgesehen die EVM (der Projektierer) und das Forstamt Kastellaun. Kein kritischer Gutachter, kein unabhängiger Experte, keine Bürgerinitiative. Eine § 16 GemO RLP-Einwohnerversammlung soll der Information und dem Austausch dienen – nicht der einseitigen Projektpräsentation durch interessierte Parteien. §16 GemO RLP sieht als Informierende ausdrücklich nur Bürgermeister und Beigeordnete vor. Bei der Aussprache haben Einwohner und Bürger Frage- UND Rederecht. Es wirkt also so, als ob der Bürgermeister das Schutzformat einer gesetzlich geregelten Bürgerversammlung ausnutzen wolle – mit dem damit verbundenen Anschein von Neutralität und Amtlichkeit – um eine Verkaufsveranstaltung eines Projektentwicklers durchzuführen.

Klimaschutz als Begründung

Heroisch bewirbt man das Projekt als Beitrag zur Klimarettung, entlarvt sich jedoch selbst mit der Grundsteuer-Drohung. In mehreren Gemeinderatssitzungen wurde bereits öffentlich zugegeben, dass man in erster Linie an den Prachterträgen verdienen möchte.

Behauptung strenger gesetzlicher Vorgaben

Die Ampelregierung hat gezielt das Gegenteil „strenger gesetzlicher Vorgaben“ beschlossen und die aktuelle Koalition führt es fort. Von „strengen Vorgaben“ kann keine Rede sein; der Rechtsrahmen wurde bewusst zugunsten des Ausbaus umgebaut:

  • Das Bundesnaturschutzgesetz wurde zugunsten der Windenergie aufgeweicht, Artenschutzausnahmen wurden erleichtert
  • Die Windkraft per Gesetz zum „überragenden öffentlichen Interesse“ erklärt – womit Naturschutz, Wasserrecht und Lärmschutz IMMER untergeordnet werden.
  • Die verwendeten Schallgutachten-Modelle erfassen Infraschall technisch nicht – sie sind für diesen Frequenzbereich schlicht ungeeignet und die DIN Norm ist für bodennahe Schallquellen bis 60m Höhe ausgelegt.

Verschwiegener Ölverbrauch

Die Windindustrieanlagen werden als ölfreie Technologie dargestellt, was sie nicht sind. Auch getriebelose Anlagen kommen nicht ohne Öl aus: Das Hauptlager ist ölgeschmiert (bei 7MW Anlage je nach Bauart 200-500 l), das Hydrauliksystem für die Blattverstellung und Gondeldrehung benötigt ca 100-300l. Insgesamt ca 600-1600 l in großer Höhe über einem Wald und Trinkwassereinzugsgebiet.

Selektive Nutzung von Studien

Die RWI-Studie, die einen Wertverlust von bis zu 23 % bei Häusern innerhalb eines Kilometers belegt, wird im Flyer zitiert – aber sogleich über mehrere Absätze methodisch zerredet und damit rhetorisch neutralisiert. Statt einer Gegenstudie, die mit konkreten Zahlen das Gegenteil belegen würde, wird „kein direkter negativer Einfluß“ behauptet. Dass die Studie selbst sich allein aufgrund ihres Alters (publiziert im Jan. 2019, Auwertung von Immobilienangeboten aus 2007-2015) auf DEUTLICH kleinere Anlagen bezieht mit maximal 150 m Nabenhöhe bezieht. Die Sichtbarkeit doppelt so hoher Anlagen ist aber wesentlich größer. Ebenso Schattenwurf und (Infra-)schall-Emissionen.

Verharmlosung des Infraschalls

Das Dokument behauptet pauschal, Infraschall habe „keine Auswirkungen auf die Bewohner“. Die Forschungslage ist jedoch nicht abgeschlossen und belegt mögliche Auswirkungen auf Nervensystem, Gehirn und Herz-Kreislaufsystem: Dr. Enbom, Dr. Vahl, Dr. Bellut-Staeck, Prof. Ken Mattsson forschen auf diesem Gebiet aktuell u.a.. Die im Genehmigunsgverfahren zur Anwendung kommenden Schallmodellierungsverfahren sind für die Bewertung von bodennahen Schallquellen bis 60m Höhe ausgelegt – nicht für fast 300m hohe Industrieanlagen. Oft zitierte Studien, die gemessene Pegel von ca 60 dBz in 200m Entfernung anführen, beziehen sich auf deutlich geringere Anlagenhöhen. Feldmessungen hatten bei modernen Anlagen zuletzt Infraschallpegel von 92-105 dBz bei 1 Hz nachgewiesen, die im Tagesverlauf um mehr als 20dBz variieren können.

Verharmlosung des Rotorblatt-Abriebs

Ein Materialaustrag wird im Flyer zwar eingeräumt, aber durch den gerne verwendeten Reifenabrieb-Vergleich unzulässigerweise relativiert. Reifenabrieb entsteht konzentriert auf Straßen, wo das Wasser zum Großteil der Kanalisation und damit Kläranlagen Filterung zugeführt wird. Rotorblatt-Partikel gehörern zu den sogenannten Ewigkeitschemikalien (PFAS) und enthalten zudem Bisphenol-A. Beide Stoffe werden direkt diffus in das Waldökosystem eingetragen. Dies hat besonders langfristig unabschätzbare Folgen für das Grund- und Trinkwasser, weshalb diese Stoffe auch jüngst in die Trinkwasserverordnung mit Grenzwerten Eingang gefunden haben. Dass Windindustrieanlagen nur durch den Betreiber, nicht aber von unabhängier Stelle wie dem TÜV geprüft werden müssen, beibt ebenfalls unerwähnt.

Verharmlosung des Vogelschlags

Die Aussage „22 Rotmilane in Rheinland-Pfalz 2010–2018“ klingt wenig. Rheinland-Pfalz ist allerdings ein Kernverbreitungsgebiet des Rotmilans und die genannte Statistik der Vogelschutzwarten anerkanntermaßen eine Untererfassung (nur gemeldete Funde). Die 4,7 % für Anlagen >200 m sind eine bundesweite Hochrechnung, keine lokale Prognose. Besonders tragisch ist bei Greifvogelarten, dass der Tod eines Elterntiers unweigerlich den Tod der gesamten Brut zur Folge hat, da ein Elterntier allein nicht in der Lage ist, diese großzuziehen. Raubvögel haben eine viel geringere Nachzucht als kleinere Vogelarten. Der Schaden einer Population ist deshalb wesentlich ausgeprägter und sehr viel schneller artgefährdend als bei Singvögeln.

Irreführung bei der Brandgefahr

„0,01 % bis 0,04 % Brandrisiko“ klingt harmlos. Im Waldumfeld ist ein Brand qualitativ anders zu bewerten als auf freiem Feld. Ein einziger Brand kann Hunderte Hektar Wald vernichten. Die rein statistische Verharmlosung ignoriert die lokale Risikoexponierung. Heutige Kaliumaerosol-Systeme gelten im Normalbetrieb als unbedenklich. Bei einem unkontrollierten Vollbrand verbrennen in der Gondel: Getriebeöl, Hydrauliköl, Kunststoffkomponenten, Kabel, Epoxidharzteile und ggf. Schaumlöschmittel. Das Löschwasser der Feuerwehr (sofern überhaupt einsetzbar) nimmt all diese Verbrennungsprodukte auf und versickert ungefiltert im Waldboden direkt über dem Grundwasser.

Falschdarstellung „temporärer Eingriffe“

Der Flyer suggeriert, die Waldeingriffe seien weitgehend reversibel. Ein Wald ist ein dreidimensionaler Raum, keine zweidimensionale Fläche. Tatsächlich verändern Zuwegungen (500m x 4,5 m Breite = ca 2250 m² pro 500m Weg), Kranstellflächen (1500 – 3000 m² Kiesschicht, wasserdurchlässig, aber verdichtet) und Fundamentversiegelungen das Waldbild und die Hydrologie dauerhaft. Für Rotorfreistellungen kommt noch ein Kahlschlagbereich hinzu. Pro Anlage liegt realistisch die dauerhaft veränderte Fläche bei 1,5 – 3 ha, bei 7 Anlagen also 10,5 – 21 ha. Die Wiederaufforstungspflicht besagt nichts über die Zeit bis zur vollständigen Regeneration, die Jahrzehnte dauern kann. Dass zwei der geplanten Anlagen mitten im FFH-Gebiet „Westerwälder Kuppenland“ errichtet werden sollen, wird im Flyer nicht erwähnt. Dieses Gebiet wurde von der Landesregierung als europäische Schutzgebiet an die EU aufgrund seines hohen Naturschutzwertes gemeldet. Für einen zusammenhängenden Schutzwald sind bis zu 21 ha dauerhaft veränderte Fläche eine erhebliche Fragmentierung.

Quellen: