Der Youtube Kanal WW.Waldfall dokumentiert den Bau der Windindustrie auf der Haiderbachhöhe – und wirft eine wichtige Frage auf!

Was sind die Schutzzonen I und II?
Trinkwasserschutzzonen sind in drei Zonen unterteilt. Zone I – die Fassungsschutzzone – umgibt die eigentliche Wasserfassung (Brunnen oder Quelle)in unmittelbarer Nähe und genießt den strengsten Schutz. Ihr Radius beträgt meist nur wenige bis einige Dutzend Meter. Rechtsgrundlagen sind §§ 51 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer. Zone II – die sogenannte engere Schutzzone – ist weniger strikt als Zone I, aber immer noch stark reguliert.
In Zone I sind nahezu alle baulichen Eingriffe verboten – insbesondere das Versiegeln von Flächen durch Straßen oder Wege, da dies die natürliche Filterwirkung des Bodens beeinträchtigt und das Risiko von Schadstoffeinträgen erhöht.
Anders als Zone I gibt es in Zone II keine absolute Sperrwirkung. Straßen und Wege sind aber dennoch grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig – je nach Formulierung der jeweiligen Landesverordnung.
Der Bau einer Zuwegung für eine Windenergieanlage ist in der Fassungsschutzzone grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob die Route wirtschaftlich vorteilhaft oder die kürzeste Option ist. Die kürzeste Strecke allein rechtfertigt keine Befreiung von den wasserrechtlichen Schutzvorschriften.
Der entscheidende Unterschied zu Zone I liegt nicht im Erlaubnisrahmen, sondern im Risikoprofil: In Zone II soll verhindert werden, dass Schadstoffe das Grundwasser erreichen, bevor es die Fassung erreicht:
- Öl- und Kraftstoffeinträge durch Fahrzeuge (besonders Baufahrzeuge)
- Auftausalze im Winter
- Flächenversiegelung, die natürliche Filterwirkung reduziert
- Unfallrisiko mit Gefahrgut
Befreiung: Hohe Hürden, strenge Auflagen
Eine Befreiung durch die zuständige untere Wasserbehörde ist nur in absoluten Ausnahmefällen in Zone I möglich. Voraussetzung ist der Nachweis, dass keine zumutbare Alternative existiert. Nur wenn technisch und wirtschaftlich keine andere Zuwegung realisierbar ist, kommt eine Genehmigung in Betracht – und dann nur mit strengen Auflagen wie:
- Wasserdichte Fahrbahnkonstruktion zur Verhinderung von Sickereinträgen
- Ölauffangwannen oder spezielle Entwässerungssysteme
- Beschränkung auf die Bauphase mit anschließendem Rückbau
- Verbot bestimmter Fahrzeugtypen (z. B. Gefahrguttransporte)
- Engmaschige Überwachungs- und Dokumentationspflichten
Eine wasserrechtliche Befreiung in Zone II ist hier realistischer als in Zone I, aber an strenge Bedingungen geknüpft:
- Nachweis, dass keine zumutbare Alternative außerhalb der Schutzzone besteht
- Technische Schutzmaßnahmen (wasserdichter Belag, Entwässerung mit Rückhaltebecken, Ölabscheider)
- Zeitliche Beschränkung auf die Bauphase, wenn möglich
- Regelmäßige Grundwasserüberwachung während und nach der Bauphase
- Ggf. Rückbaupflicht nach Fertigstellung der WEA
Wasserrecht im BImSchG-Verfahren
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für WEA ist die Wasserbehörde ein Träger öffentlicher Belange (TöB) mit erheblichem Einfluss. Eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Zuwegung kann das gesamte Windenergieprojekt blockieren.
