Tonnenweise Plastik im Wald?

Seit dem 1. August 2023 gilt in Deutschland ein bundeseinheitliches Regelwerk für den Einsatz von Recyclingmaterial im Tiefbau: die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Sie betrifft praktisch jede Baumaßnahme, bei der mineralische Ersatzbaustoffe – etwa Bauschutt-Recycling, Bodenmaterial oder Baggergut – in ein technisches Bauwerk eingebaut werden. Dazu zählen Straßen, Gebäudefundamente, Leitungsgräben – und eben auch Zuwegungen und Kranstellflächen für Windenergieanlagen, häufig mitten im Wald.

Ursprung und Rechtsrahmen

Die EBV ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt (damals unter Bundesumweltministerin Steffi Lemke). Sie wurde am 16. Juli 2021 als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat nach einer Übergangsfrist am 1. August 2023 verbindlich in Kraft. Sie löst die bis dahin geltende, rechtlich unverbindliche LAGA-Mitteilung 20 (LAGA M20) ab, an der sich Umweltbehörden und Wirtschaft zuvor jahrzehntelang orientiert hatten, die aber in den Bundesländern uneinheitlich angewendet wurde.

Ziel der Verordnung soll es sein, Ressourcen zu schonen und gleichzeitig sicherzustellen, dass beim Einbau von Recyclingmaterial keine schädlichen Bodenveränderungen oder Verunreinigungen des Grundwassers entstehen. Von den bundesweit rund 275 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle pro Jahr macht das Recycling einen erheblichen Teil aus – die EBV soll hierfür rechtssichere, einheitliche Maßstäbe liefern.

Die EBV kennt insgesamt 17 verschiedene geregelte Ersatzbaustoffarten, von Recycling-Baustoffen über Hüttensand bis zu Gleisschotter. Für den Wege- und Straßenbau relevant sind vor allem:

  • RC-1, RC-2, RC-3 – Recycling-Baustoffe aus Bauschutt und Abbruchmaterial
  • BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 – Bodenmaterial
  • BG-0 bis BG-F3 – Baggergut

Die Klassifizierung erfolgt anhand von Laboranalysen: Eluatuntersuchungen prüfen, was aus dem Material ausgewaschen werden könnte (Grundwasserrisiko), Feststoffuntersuchungen messen die Gesamtgehalte an Schadstoffen im Material. Je niedriger die Klassennummer, desto geringer die Schadstoffbelastung – und desto vielseitiger darf das Material eingesetzt werden. RC-1 gilt als hochwertigste Stufe und ist in nahezu allen Einbauweisen zulässig, auch mit Einschränkungen in Wasserschutzgebieten. RC-3 markiert die höchste noch zulässige Belastung und ist nur unter strengen Auflagen einsetzbar, etwa mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Grundwasser.

Quelle: Outdoor Chiemgau

Die Verordnung selbst regelt in erster Linie umweltrelevante Schadstoffe – Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe, PAK und ähnliche Parameter, die über Eluat- und Feststoffwerte erfasst werden. Für nicht-mineralische Fremdstoffe wie Holz, Gummi, Kunststoff oder Textilien enthält die EBV dagegen ausdrücklich keine eigenen Grenzwerte. Das bestätigen die offiziellen Fragen-und-Antworten-Kataloge der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unmissverständlich:

Im Hinblick auf zulässige Fremdstoffe in Recycling-Baustoffen enthält die ErsatzbaustoffV jedoch keine Regelungen. Anzuwenden sind die Regelungen aus den einschlägigen Regelwerken des Straßenbaus.

Maßgeblich sind stattdessen die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Anhang B dieses Regelwerks legt für die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen fest:

FremdstoffartGrenzwert
Nicht-mineralische Fremdstoffe gesamt (Holz, Gummi, Papier, Pappe, Kunststoffe, Textilien – zusammen)≤ 0,2 Gewichtsprozent
Ausbauasphalt (bitumengebunden)≤ 30 Masseprozent
Teer-/pechhaltige Bindemittelverboten (0 %)
Metalle (eisen- und nichteisenhaltig, z. B. bei Gleisschotter)≤ 2 Masseprozent

Die 0,2 % sind hierbei ein Sammelwert für alle genannten Fremdstoffe zusammen – nicht 0,2 % Kunststoff zuzüglich 0,2 % Holz zuzüglich 0,2 % Textilien. Trotzdem bedeutet das rechnerisch: Ein Recycling-Baustoff kann die Materialklasse RC-1 oder RC-2 behalten, obwohl er – bis an diese Grenze ausgeschöpft – erhebliche Mengen an Kunststoff, Gummi oder Holzresten enthält.

Beispielrechnung: Zuwegung für einen Windpark im Wald

Um eine Vorstellung von den absoluten Mengen zu bekommen, lohnt sich eine Überschlagsrechnung für ein realistisches Szenario: die Erschließung eines Windparks mit drei Windenergieanlagen im Wald. Dieses Szenario ist allgemein gehalten, auf kommunaler oder Landes-Ebene kann die Verwendung von Recycling-Material in Wasserschutzgebieten in gesonderen Regelungen explizit (und sinnvollerweise) verboten sein.

Angenommene Geometrie (plausible Richtwerte, keine Angaben aus einem konkreten Projekt):

  • Zuwegung/Kranstraße: Breite 4,5 m, Aufbaudicke 0,5 m (Schottertragschicht plus Frostschutzschicht – notwendig, um Schwerlastverkehr wie Kranfahrzeuge über 500 Tonnen und Rotorblatttransporte zu tragen)
  • Länge: rund 500 m Zuwegung je Anlage → bei drei Anlagen 1.500 m Gesamtlänge
  • Kranstellflächen (Montageflächen) je Anlage: ca. 1.800 m², ebenfalls 0,5 m Aufbaudicke
  • Rohdichte des verdichteten RC-Materials: 1,9 t/m³

Materialbedarf Zuwegung: 4,5 m × 1.500 m × 0,5 m = 3.375 m³ → × 1,9 t/m³ ≈ 6.410 Tonnen

Materialbedarf Kranstellflächen (3 × 1.800 m² × 0,5 m): 2.700 m³ → × 1,9 t/m³ ≈ 5.130 Tonnen

Gesamtmenge eingebautes RC-Material: rund 11.500 Tonnen

Wendet man darauf den zulässigen Fremdstoff-Grenzwert von 0,2 Gewichtsprozent an, ergibt sich:

11.500 t × 0,002 = ca. 23 Tonnen

Rein rechnerisch dürften also bei diesem Beispielprojekt – vollkommen legal, ohne dass das Material die Klassifizierung als RC-1 oder RC-2 verliert – bis zu etwa 23 Tonnen Holz, Gummi, Papier, Pappe, Kunststoff und Textilien zusammen im verbauten Material verteilt sein. Bestünde dieser Fremdstoffanteil überwiegend aus Kunststoff, wären das rund 23 Tonnen Plastik, eingebracht in einen Waldboden.

Wandeln wir unsere Wälder also gerade in Müllkippen um?