Eine Analyse der Studienlage, der Rechtspraxis und des strukturellen Versagens des deutschen Rechtsrahmens
Vorbemerkung
Wer heute in Deutschland in der Nähe eines Windparks lebt oder wessen Haus durch einen geplanten Windpark entwertet wird, steht vor einem System, das ihm systematisch das Werkzeug zur Gegenwehr entzieht. Das ist keine Verschwörungstheorie – es ist die nüchterne Konsequenz einer Reihe von Gesetzgebungsentscheidungen, die unter dem Deckmantel der Energiewende getroffen wurden. Dieser Artikel dokumentiert, wie das geschieht, was die Wissenschaft tatsächlich weiß – und was andere Länder daraus gemacht haben.
I. Die Ausgangslage: Windkraftanlagen als Industrieanlagen im Wald
Moderne Windkraftanlagen sind Industrieanlagen. Eine Anlage der heutigen Standardklasse – 5 bis 7 Megawatt Nennleistung, Nabenhöhe von 140 bis 180 Metern, Gesamthöhe mit Rotorblatt bis zu 300 Metern – ist funktional nichts anderes als ein Kraftwerk. Das Bundesministerium für Umwelt definiert Kraftwerke ausdrücklich als Teil jener Industrie- und Gewerbebetriebe, die dem Lärm- und Immissionsschutzrecht unterliegen (BImSchG). Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke, Atomkraftwerke – sie alle müssen nach dem städtebaulichen Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) ausreichend von Wohnbebauung ferngehalten werden. Für ihre Nachbarn gelten gesetzliche Schutzabstände, Entschädigungspflichten und Beweislastregeln, die den Betreiber in die Pflicht nehmen.
Für Windkraftanlagen gilt das alles nicht – jedenfalls nicht in Deutschland.
Der Grund: Ein einziger Paragraph des Baugesetzbuchs, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, stuft Windkraftanlagen als „privilegierte Vorhaben im Außenbereich“ ein. Damit werden sie rechtlich nicht als das behandelt, was sie funktional sind – Kraftwerke –, sondern wie ein Bauernhof oder eine Scheune. Sie genießen ein Errichtungsprivileg, das sonst nur land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen vorbehalten ist. Das ist der rechtliche Kunstgriff, auf dem das gesamte System der Rechtlosigkeit der Anwohner beruht.
II. Was die Wissenschaft weiß – und was sie nicht mehr untersucht
Die Wertminderung ist real
Die umfangreichste deutsche Studie zu diesem Thema wurde vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Essen durchgeführt. Die Forscher werteten knapp drei Millionen Verkaufsangebote auf dem Portal ImmobilienScout24 aus dem Zeitraum 2007 bis 2015 aus und verglichen sie mit den Geodaten von rund 27.000 Windkraftanlagen. Das Ergebnis: Windkraftanlagen führen in einem Radius von einem Kilometer im Durchschnitt zu einer Preissenkung von 7,1 Prozent. Bei alten Häusern in ländlichen Gebieten kann der Verlust im Ein-Kilometer-Radius bis zu 23 Prozent betragen. Erst ab einem Abstand von acht bis neun Kilometern sind keine Auswirkungen mehr messbar.
Eine 2023 in der Zeitschrift für Immobilienökonomie veröffentlichte Studie auf Basis amtlicher Bodenrichtwerte in ländlichen Landkreisen Schleswig-Holsteins bestätigte diesen Befund mit einem Minus von 7,3 Prozent je Kilometer Nähe. Bodenrichtwerte – von Gutachterausschüssen amtlich festgestellt – gelten als methodisch robuster als Angebotspreisauswertungen.
International zeigt sich ein ähnliches Bild. Eine Studie der Universität Amsterdam (2021), die den Zeitraum von 1985 bis 2019 untersuchte, brachte einen entscheidenden Befund: Die Höhe der Anlage spielt eine messbare Rolle. Bei Windkraftanlagen über 150 Meter Höhe sank der Immobilienwert im Umkreis von zwei Kilometern um bis zu 5,4 Prozent. Kleine Anlagen unter 50 Metern erzeugten maximal 2 Prozent Verlust. Die Schweizer Analyse des HEV-Winterthur (2023) beziffert die Wertminderung bei einer geplanten 220-Meter-Anlage auf rund 25 Prozent im 300-Meter-Abstand und noch 8 Prozent bei einem Kilometer.
Das dänische Wirtschaftswissenschaftler-Team der Universität Kopenhagen (2018) stellte fest, dass Windparks Immobilienpreise bis zu drei Kilometer Entfernung negativ beeinflussen. Die niederländisch-deutsche Forschungsgruppe (Sunak/Madlener, 2016/2017) belegte Wertrückgänge von 9 bis 20 Prozent durch Sichtbarkeit und Nähe.
Das methodische Kernproblem: Die Studien veralten mit jedem Meter Nabenhöhe
Hier liegt eine fundamentale Schwäche der gesamten Debatte, die selten klar ausgesprochen wird: Alle Studien, die heute als Grundlage für Genehmigungen und Gerichtsentscheidungen herangezogen werden, beziehen sich auf Anlagen, die mit den heute errichteten Maschinen nicht mehr vergleichbar sind.
Die wichtigste deutsche Studie (RWI) verwendet Daten aus den Jahren 2007 bis 2015. In diesem Zeitraum war die typische Onshore-Anlage 80 bis 120 Meter hoch und leistete 1,5 bis 2 Megawatt. Eine moderne 5-MW-Anlage mit 250 Metern Gesamthöhe ist in Fläche, Schallemission, visueller Dominanz und Schattenwurfwirkung eine fundamental andere Anlage. Der Rotordurchmesser moderner Anlagen übersteigt 160 Meter – das entspricht der Spannweite eines Airbus A380, doppelt. Für diese Anlagengeneration existieren schlicht keine validen, inflationsbereinigten Immobilienwert-Studien.
Das ist kein Versehen. Es ist das Ergebnis eines Forschungsdesigns, das der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts bei Windkraftanlagen dauerhaft hinterherhinkt – und das politisch niemanden zu stören scheint.
III. Der Infraschall: Ein Nicht-Thema, das ein Thema ist
Was die Wissenschaft sagt
Windkraftanlagen erzeugen tieffrequenten Schall und Infraschall – Frequenzen unter 20 Hertz, die unterhalb der bewussten Hörschwelle liegen, aber vom menschlichen Körper wahrgenommen werden. Dass diese Emissionen vorhanden sind, ist wissenschaftlich unbestritten. Messungen des Bundesamtes für Umwelt bestätigen Infraschallpegel in der Umgebung von Windparks.
Ob Infraschall unterhalb der Hörschwelle Gesundheitsschäden verursacht, ist wissenschaftlich noch nicht abschließend beantwortet – aber keineswegs so eindeutig widerlegt, wie deutsche Behörden und Gerichte es suggerieren. Internationale Studien, darunter Arbeiten zu den physiologischen Wirkungen von Infraschall aus dem Bereich des Arbeitsschutzes, beschreiben bei ausreichend intensiver und wiederholter Exposition Folgen wie Unbehagen, Müdigkeit, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit.
Das Messinstrumentarium der deutschen TA Lärm – die zentrale Grundlage aller Schallgutachten für Windkraftanlagen – ist auf hörbare Frequenzen ausgelegt und erfasst Infraschall strukturell nicht. Die zugelassenen Messverfahren und Bewertungsmaßstäbe wurden für klassischen Gewerbelärm entwickelt, nicht für rotierende Großmaschinen mit periodisch ausgestoßenem Tieffrequenzschall. Dieser Mangel ist in Fachkreisen bekannt und wird seit Jahren kritisiert – ohne dass der Gesetzgeber reagiert hat.
Was die deutschen Gerichte daraus machen
Die deutschen Verwaltungsgerichte verweisen konsequent auf den „aktuellen Stand der Wissenschaft“ – und meinen damit die Position der deutschen Gesundheitsbehörden, die Gesundheitsrisiken durch Infraschall ablehnen. Das OVG Sachsen stellte in einer aktuellen Entscheidung fest, Infraschall liege in der Regel unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und rufe keine Gesundheitsrisiken hervor, insbesondere nicht ab 5.000 Metern Entfernung. Das Gericht ignorierte dabei, dass die Frage nicht die Entfernung von 5.000 Metern, sondern von 500 oder 700 Metern ist.
Was französische Gerichte daraus machen
In Frankreich ist die Rechtsprechung eine andere. Das Berufungsgericht Toulouse verurteilte am 8. Juli 2021 zwei Windparkbetreiber zur Zahlung von 128.000 Euro Schadensersatz an ein Ehepaar, das in 700 bis 1.300 Metern Entfernung von sechs Windkraftanlagen wohnte. Das Gericht erkannte ausdrücklich die Existenz des sogenannten „Windturbinen-Syndroms“ an – hervorgerufen durch tieffrequenten Schall und Infraschall. Es stellte fest, dass die klagenden Personen unter Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Tinnitus und Herzrasen litten und ihr Haus deshalb schließlich verlassen mussten.
Noch weitreichender: Das Berufungsgericht Rennes verurteilte im März 2024 den Windparkbetreiber Fp Lux Wind zur Zahlung von insgesamt 633.400 Euro an 13 Anwohner. Das gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Immobilien eine Wertminderung von 40 Prozent des lokalen Marktpreises erlitten hatten.
Dieselben physikalischen Wellen, dieselbe Anlagentechnologie – unterschiedliche Rechtssysteme, unterschiedliche Ergebnisse.
IV. Das Rechtssystem: Strukturelle Chancenlosigkeit der Anwohner
Der Genehmigungsautomatismus
Das deutsche Recht sieht für Windkraftanlagen ein „präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ vor – aber mit einer entscheidenden Wendung: Wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein gebundener Anspruch auf Genehmigung. Die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Sie darf nicht abwägen, ob eine Anlage für die umliegende Bevölkerung zumutbar ist. Sie muss genehmigen.
Der Schadensersatzausschluss
§ 14 BImSchG schafft ein weiteres Schutzschild für Betreiber: Wer eine genehmigte Anlage betreibt, ist von privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen befreit – sofern die Anlage die Grenzwerte einhält. Die Grenzwerte aber werden mit dem ungeeigneten TA-Lärm-Instrumentarium berechnet. Das bedeutet: Ein Betreiber kann rechtlich sauber genehmigt sein und dennoch faktische Immissionen erzeugen, die gemessen werden, aber im Rechtssystem unsichtbar bleiben.
Die Beweislastumkehr im steuerlichen Verfahren
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 20. April 2015 (Kurzinfo Einheitsbewertung Nr. 001/2015) ihren Finanzämtern aufgetragen, wie mit Anträgen auf Einheitswertminderung umzugehen ist. Die Logik: Finanzämter dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass die immissionsrechtlichen Vorschriften bei der Genehmigung beachtet wurden – und damit keine ungewöhnliche Beeinträchtigung vorliegt. Wer dennoch einen Wertabschlag geltend machen will, trägt die volle Beweislast und muss auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten vorlegen, das eine Grenzwertüberschreitung von mehr als 10 dB(A) nachweist.
Eine solche Überschreitung ist in der Praxis kaum nachzuweisen, weil die eingesetzten Messmethoden Infraschall und tieffrequente Anteile strukturell nicht erfassen. Der Bundesfinanzhof hat 2006 (Az. II B 171/05) zwar entschieden, dass Immissionen von Windkraftanlagen grundsätzlich eine Ermäßigung des Grundsteuerwerts rechtfertigen können – aber zugleich pauschale Abschläge verboten. Das Ergebnis: Der Anspruch existiert theoretisch. Praktisch ist er für den durchschnittlichen Bürger nicht durchsetzbar.
Eingeschränkte Klagebefugnis
Das OVG Sachsen (Bautzen) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Anwohner, die sich nur auf den allgemeinen Immissionsschutz (§ 5 BImSchG) berufen, haben in den meisten Fällen keine Klagebefugnis. Der „Einwirkungsbereich“ einer Anlage wird behördlich definiert – und wer außerhalb liegt, kann nicht klagen, auch wenn er faktisch betroffen ist. Diese enge Definition des Schutzbereichs schützt nicht den Bürger, sondern den Betreiber. Wer ist hier eigentlich der Souverän?
V. Der Vergleich, der fehlt: Windkraft und andere Kraftwerke
Es ist aufschlussreich, was passiert, wenn man den Sonderfall Windkraft verlässt und in die normale Rechtswelt des Immissionsschutzes zurückkehrt.
Das städtebauliche Trennungsgebot nach § 50 BImSchG verlangt ausdrücklich, dass Industrie- und Gewerbegebiete von Wohngebieten räumlich zu trennen sind. Die Baunutzungsverordnung stuft die Gebietsarten nach Schutzwürdigkeit ab – von reinen Wohngebieten (Nacht-Grenzwert: 35 dB(A)) bis zu Industriegebieten (70 dB(A) rund um die Uhr). Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke, Chemieanlagen – sie alle müssen sich an diese Hierarchie halten. Wer sein Haus in ruhiger Naturlage in einem allgemeinen Wohngebiet kauft, erwirbt damit einen Rechtsanspruch auf einen Nacht-Grenzwert von 40 dB(A).
Eine Windkraftanlage im Außenbereich darf dagegen nachts bis zu 45 dB(A) emittieren – erlaubt wie in einem Mischgebiet. Das ländliche Haus, für das sein Eigentümer vielleicht 30 Prozent Aufpreis gegenüber einer Stadtlage gezahlt hat, weil es in der Stille der Natur liegt, verliert diesen Schutz durch eine einzige Genehmigungsentscheidung.
Studien zur Wertminderung durch klassische Industrie- und Gewerbenachbarschaft zeigen Abschläge von 15 bis 25 Prozent gegenüber ruhigen Wohnlagen. Das Steinbeis-Institut für Immobilienbewertung (Steinbeis-Hochschule Berlin) ermittelte einen mittleren Bodenabschlag von 0,5 Prozent pro Dezibel Pegelüberschreitung – mit Gesamtabschlägen in lärmbelasteten Lagen von 10 bis 13 Prozent. Windkraftanlagen erzeugen Wertminderungen in exakt dieser Größenordnung – werden aber rechtlich nicht als Industrieanlage, sondern als privilegiertes Landwirtschaftsvorhaben behandelt.
Der Eigentümer eines Hauses neben einem Industriegebiet wusste beim Kauf, was er kauft. Der Eigentümer eines Hauses in ruhiger Natur, neben dem Jahre später ein 250 Meter hohes Kraftwerk errichtet wird, hat dieses Risiko nicht gekauft – und bekommt dafür keine Entschädigung.
VI. Was andere Länder anders machen
Der Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die deutsche Rechtslage keine Naturgewalt ist, sondern eine Politikentscheidung.
Dänemark hat gesetzlich verankert, dass Windkraftbetreiber Anwohnern innerhalb des Sechsfachen der Turmhöhe eine kostenlose Immobilienbewertung anbieten müssen. Zeigt sich ein Wertverlust von mehr als einem Prozent, wird der volle Verlust vom Betreiber erstattet. Die Eigentumsrechte der Bürger sind damit gesetzlich gegen den Ausbau der Windkraft abgesichert.
Niederlande: Das niederländische Recht erlaubt Anwohnern, Schadensersatz über das Haftungsrecht einzuklagen. Darüber hinaus gibt es ein gesetzliches Modell zur Grundsteuerreduzierung: Bei 158 bis 200 Metern Abstand zur Anlage wird die Grundsteuer um 50 Prozent gesenkt, bei 260 Metern um 30 Prozent, noch bei 850 Metern Abstand um 11 Prozent.
Schweden sieht laufende Ausgleichszahlungen für Anwohner vor, die etwa 0,25 Prozent der jährlichen Stromproduktion entsprechen – ein Betrag, dessen Barwert Studien zufolge bis zu 20 Prozent des Immobilienwertes ausmachen kann.
Frankreich hat durch die Gerichte in Toulouse (2021) und Rennes (2024) eine Rechtsprechungsentwicklung vollzogen, die Windparkbetreiber zur Haftung für Immobilienwertminderung und Gesundheitsbeeinträchtigungen zwingt. Die gerichtlich bestätigten Wertminderungen von 40 Prozent sind Ausdruck einer Rechtstradition, die das zivilrechtliche Eigentumsrecht ernst nimmt.
In Deutschland hingegen sind nach Einschätzung der Fachliteratur zivilrechtliche Klagen gegen Windkraftanlagen „von atypischen Ausnahmefällen abgesehen regelmäßig erfolglos“ – weil Immissionen, die die TA-Lärm-Richtwerte nicht überschreiten, zivilrechtlich geduldet werden müssen (§ 906 Abs. 1 BGB). Das Recht der Bürger endet dort, wo die politisch gesetzte Grenzwerttabelle beginnt.
VII. Die politische Dimension: Privilegierung mit System
Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass das Verbot von Windkraftanlagen in Waldgebieten verfassungswidrig sei – mit der Begründung, der Ausbau der Windkraftnutzung leiste „einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels.“ Der Klimaschutzauftrag des Grundgesetzes wird damit gegen das Eigentumsrecht der Bürger ausgespielt.
Das Resultat: Anlagen, die funktional Kraftwerke sind, werden baurechtlich wie Bauernhöfe behandelt. Schallgutachten, die strukturell ungeeignet sind, Infraschall zu messen, werden rechtlich als ausreichend akzeptiert. Die Beweislast für Schaden trägt der Geschädigte – obwohl er keinen Zugang zu den notwendigen Mess- und Gutachterinstrumenten hat. Wertminderungen, die empirisch belegt sind, werden steuerrechtlich ignoriert. Klagen scheitern an eingeschränkten Klagebefugnissen.
Dieser Zustand ist nicht die Folge schlechter Richter oder böswilliger Beamter. Er ist das Ergebnis einer politischen Architektur, die systematisch darauf ausgerichtet wurde, den Ausbau der Windkraft gegenüber Eigentumsrechten und Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung zu priorisieren – ohne Kompensationsmechanismen, ohne faire Beweislastregeln, ohne Entschädigungsansprüche.
Dass Dänemark, die Niederlande und Schweden das anders lösen – Windkraft ausbauen und Bürger entschädigen – zeigt: Es ist eine Wahl, keine Notwendigkeit.
VIII. Fazit: Was zu fordern wäre
Die vorliegende Bestandsaufnahme ergibt eine klare rechtspolitische Agenda:
1. Studienbasierte Realität für moderne Anlagen schaffen. Alle Genehmigungsverfahren und Rechtsentscheidungen zu modernen Großanlagen (ab 150 Meter, ab 3 MW) müssen auf spezifischen, inflationsbereinigten Wirkungsstudien basieren. Die Übertragung von Erkenntnissen aus der Ära der 80-Meter-Anlage ist wissenschaftlich nicht vertretbar.
2. TA Lärm für Windkraft neu fassen. Die technische Anleitung zum Lärmschutz muss Infraschall und tieffrequente Emissionen von Windkraftanlagen vollständig erfassen. Dass die eingesetzten Messmethoden diesen Frequenzbereich strukturell ausblenden, ist ein Methodenfehler mit rechtlicher Konsequenz für Tausende von Anwohnern.
3. Dänisches Modell einführen. Gesetzliche Bewertungspflicht bei Abständen unter dem Sechsfachen der Turmhöhe, volle Entschädigung nachgewiesener Wertverluste durch den Betreiber.
4. Beweislast umkehren. Wer eine Anlage betreibt, die wissenschaftlich nachweisbar Wertminderungen erzeugt, muss die Beweislast tragen – nicht der Eigentümer des betroffenen Hauses.
5. § 14 BImSchG reformieren. Der pauschale Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei genehmigten Anlagen kann nicht gelten, wenn die Genehmigungsgrundlagen – insbesondere die TA Lärm – strukturell unvollständig sind.
Solange diese Reformen ausbleiben, bleibt das bestehende System das, was es faktisch ist: ein rechtlicher Rahmen, der die Interessen der Windkraftindustrie gegenüber den Eigentumsrechten der betroffenen Bevölkerung systematisch bevorzugt – und das mit dem Segen des Verfassungsrechts.
Quellen: RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (2019); Zeitschrift für Immobilienökonomie (2023, Schleswig-Holstein); Universität Amsterdam (2021); HEV Winterthur (2023); Universität Kopenhagen (2018); Sunak/Madlener (2016/2017, RWTH Aachen); Brunner/Hoen/Rand/Schwegman, Energy Policy (2023); Auffhammer/Guo/Wenz, PNAS (2024); OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.04.2015, Kurzinfo Einheitsbewertung Nr. 001/2015; BFH, Beschluss 22.06.2006, Az. II B 171/05; OVG Bautzen (Sachsen), Beschluss 2024; Cour d’appel de Toulouse, Urteil vom 08.07.2021, Az. 20/01384; Cour d’appel de Rennes, Urteil vom 12.03.2024; Steinbeis-CRES, Studie „Lärm und Immobilienwert“ (2015); BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 1 BvR 2661/21; Windindustrie in Deutschland e.V., Hintergrundpapier Planung und Genehmigung (2021); Dänisches Kompensationsgesetz für Windenergie (§ 6 VE-loven); TA Lärm vom 26.08.1998, zuletzt geändert 2017.