Windkraft im Wald: Das potentielle Finanzdesaster

Das Haftungsdesign der Windpark-GmbH

Windparks werden in Deutschland fast ausnahmslos als eigenständige Projektgesellschaft errichtet — in der Regel als GmbH oder GmbH & Co. KG. Dieses Konstrukt ist kein Zufall, sondern gezieltes Haftungsdesign:

  • Die Projektgesellschaft hat nur das gesetzliche Mindestkapital (25.000 Euro).
  • Hinter der GmbH steht ein Projektierer, ein Fonds oder ein Konzern — rechtlich vollständig getrennt.
  • Nach 20 Jahren EEG-Forderung hat die GmbH oft kein nennenswertes Vermögen mehr: Gewinne wurden als Ausschüttungen herausgegeben.
  • Im Insolvenzfall haftet nur die GmbH — nicht der dahinterstehende Investor oder Konzern.
  • Der Grundstückseigentümer (Gemeinde, Landesforst, Privatperson) steht als sogenannter Zustandsstörer in der Pflicht.

Ein Pachtvertrag zwischen einer Gemeinde oder einem Grundstückseigentümer und dem Windparkbetreiber hat typischerweise nebenstehende Struktur.

Die Sperrminoritaet: Mehrheit ohne Macht

Kommunen nehmen oft Anteile an Windpark-GmbHs, um Einfluss zu gewinnen. Das Joehstadter Modell (51 % Stadtanteil) ist lehrreich: Obwohl die Stadt Mehrheitsgesellschafter ist, waren für alle wichtigen Beschlüsse 65 % der Stimmen notwendig. Die privaten Mitgesellschafter konnten daher jeden Rückbaubeschluss blockieren. Dieses Muster ist kein Ausnahmefall. Gesellschaftsverträge werden von professionellen Projektierern entworfen, die jahrelange Erfahrung damit haben, Mehrheiten formal zuzugestehen und gleichzeitig Entscheidungshoheit zu behalten.

Rückbaukosten: Was wirklich auf dem Spiel steht

Lange galt als Faustregel: 1.000 Euro je Meter Nabenhöhe als Rückbausicherheit. Für eine 140-m-Anlage also 140.000 Euro. Für den Offenlandbereich war das vielleicht grob vertretbar. Im Wald ist es eine Fiktion. Der Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz schätzt das Rückbau-Risiko für den Steuerzahler übrigens auf 42 Mio € landesweit.

  • Demontage Rotor, Gondel, Turm (Spezialkran, Schwertransport durch Waldwege): ~200.000–400.000 EUR
  • Fundament: 1.400–1.500 m3 Stahlbeton, 3.500 Tonnen schwer, teils 20+ Meter tief im Fels: ~300.000–800.000 EUR
  • Kranstellfläche (betoniert, versiegelt, 60×80 m): Rückbau und Entsorgung 200.000+ EUR
  • Waldwege (eigens gebaut, mehrere km): Rückbau oder Offenhalten? Kostenpunkt ungeklärt
  • Kabelgraben durch den Wald, Trafostation: 50.000–150.000 EUR
  • Rotorblätter (glasfaserverstärkter Kunststoff, nicht recyclebar): 50.000+ EUR Entsorgung
  • Waldbodenwiederherstellung (dazu mehr unten) Summe realistische Schatzung im Wald: 1,5 bis 5 Millionen Euro je Anlage

Im Reinhardswald (Hessen) stehen 18 Vestas-Anlagen (Typ V150-5,6 MW, Gesamthöhe 241 m). Das Aktionsbündnis Märchenland hat die Rechnung aufgemacht:

  • Hinterlegte Bürgschaft: knapp 3 Millionen Euro (Stand 2024)
  • Geschätzte tatsächliche Rückbaukosten: 100 Millionen Euro und mehr
  • Deckungsquote: NUR rund 3 %

Der Landkreis Kassel hat inzwischen eingeräumt, die alte Berechnungsformel nicht mehr anzuwenden, und will Nachverhandlungen. Was bleibt, wenn diese scheitern: Die Kommunen des Landkreises haften anteilig.

Die Waldboden-Illusion: Was nicht wiederhergestellt werden kann

Waldboden ist kein Substrat, das man kaufen und einschütten kann. Ein gewachsener Waldbodenquerschnitt hat mehrere Schichten: organische Auflagehorizonte (L-, F-, H-Horizont) aus Jahrzehnten bis Jahrhunderten akkumulierten Pflanzenmaterials, ein komplexes Mykorrhiza-Netzwerk (Pilzgeflecht, das Bäume mit Nahrstoffen versorgt), eine spezifische Kleinfauna (Springschwänze, Milben, Regenwürmer) sowie einen chemischen pH-Haushalt, der sich über einen langen Zeitraum eingestellt hat. Wenn man diesen Boden aufbricht, eine 5.000-Tonnen-Grube aushebt und jahrelang als Baustellenfläche nutzt, ist das nicht reversibel — jedenfalls nicht in einem menschlichen Zeithorizont. Forstwissenschaftler gehen von Regenerationszeiten von 50 bis 150 Jahren aus.

Die meisten Verträge enthalten Klauseln wie: „Der Pächter verpflichtet sich, die Fläche nach Vertragsende in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.“ Rechtsanwalt Spiegelberg (Rostock) hat Musterverträge der MVV Windenergie GmbH analysiert und festgestellt: Es fehlt in fast allen Verträgen eine Definition, was “ursprünglicher Zustand“ konkret bedeutet, welche Tiefe der Fundamentrückbau haben muss, wo der beim Bau anfallende Mutterboden gelagert und nach Rückbau wieder eingebracht werden muss und welche Bodenqualität wiederhergestellt werden muss.

Diese Lücken sind kein Versehen. Sie werden von Projektierern und deren Anwälten bewusst so gehalten, weil eine präzise Definition der Bodenwiederherstellungspflicht die Kosten des Rückbaus explodieren lassen und das Projekt unrentabel machen würde.

Was passiert, wenn der Betreiber nicht zahlt?

Grundsätzlich ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB, Paragraph 35 Abs. 5) der Betreiber zur vollständigen Beseitigung der Anlage verpflichtet. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Beseitigungsanordnung erlassen. Wenn der Betreiber nicht reagiert oder insolvent ist, kann die Behörde den Rückbau auf Kosten des Betreibers durchführen. Aber: Was ist, wenn der Betreiber insolvent ist und kein pfandbares Vermögen hat? Dann bleibt der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in der Pflicht. Bei kommunalem Waldbesitz des Landes trägt am Ende der Landeshaushalt die Kosten.

Das Muster ist klar und folgt einer inneren Logik: Die Gewinne aus dem Windparkbetrieb werden über 20 Jahre aus der Projektgesellschaft herausgezogen. Die Risiken — Rückbau, Waldbodenschäden, Insolvenz — bleiben in der leeren GmbH, und letztlich beim Verpächter.

Dieses System ist strukturell unredlich: Es verlässt sich darauf, dass Kommunen und Grundstückseigentuemer die Langzeitkonsequenzen nicht überblicken — weil die verantwortlichen Bürgermeister und Gemeinderatsvertreter bei Vertragsabschluss in 20 Jahren nicht mehr im Amt sind.

Der Waldboden fragt nicht nach Absicht. Er wird zerstört, ob mit oder ohne bösen Vorsatz. Und er kommt nicht zurück, egal was im Pachtvertrag steht.