Windindustrie in Rheinland-Pfalz: Was der Rechnungshof aufgedeckt hat

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in zwei aufeinanderfolgenden Jahresberichten strukturelle Defizite bei der Genehmigung und Nachsorge von Windenergieanlagen offengelegt. Im Kern geht es um zwei getrennte, aber verwandte Themen: die finanzielle Absicherung des Rückbaus stillgelegter Anlagen (2024) und die Berechnung von Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft (2025). Beide Prüfungen zeichnen ein ähnliches Bild einer Verwaltungspraxis, die über Jahre ohne einheitliche Vorgaben auskommen musste – mit spürbaren finanziellen Folgen für die öffentliche Hand.

Teil 1: Der Rückbau alter Windräder ist finanziell nicht abgesichert

Mit der endgültigen Stilllegung einer Windenergieanlage im Außenbereich erlischt ihr Bestandsschutz. Sie muss dann vollständig zurückgebaut werden – einschließlich Fundament und Nebenanlagen. Erst seit einer Gesetzesänderung im Juli 2004 sind Betreiber verpflichtet, dafür schon bei der Genehmigung eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Für alles, was davor gebaut wurde, gilt diese Pflicht nicht.

1.776Windenergieanlagen in RLP (Okt. 2023)
400davon vor 2004 genehmigt (2021)
246Altanlagen im Detail geprüft

Auch neuere Anlagen sind schlecht abgesichert

Der Rechnungshof werteten die Genehmigungsbescheide von 1.300 Windenergieanlagen aus und nahm bei 416 Anlagen vor Ort Erhebungen vor. Ergebnis: Selbst bei den seit 2004 verpflichtend abzusichernden Anlagen liefen die Dinge schief.

  • Die Hälfte der geprüften Kreisverwaltungen setzte die Sicherheitsleistung pauschal mit 5 % der Herstellungskosten an – unabhängig davon, ob höhere Rückbaukostenschätzungen der Hersteller vorlagen.
  • Bei einer 2021 genehmigten Anlage war die Sicherheit dadurch um mehr als 190.000 € zu niedrig.
  • Für baugleiche Anlagentypen setzte eine Kreisverwaltung 243.000 € Sicherheitsleistung fest, eine andere für dieselbe Anlage nur 108.000 €.
  • Insgesamt waren bei den 170 geprüften Anlagen dieser Kategorie die Sicherheitsleistungen um 26 Mio. € zu niedrig festgesetzt.

Die Altanlagen vor 2004: das eigentliche Risiko

Noch deutlicher wird die Lücke bei den rund 400 Windenergieanlagen, die vor der Gesetzesänderung genehmigt wurden. Der Rechnungshof prüfte 246 davon im Detail:

Wo überhaupt eine Sicherheitsleistung vorgesehen war, lag sie im Schnitt bei nur 18.000 € pro Anlage – nach Angaben des Umweltbundesamts kostet allein der Rückbau der kleinsten Anlagenklasse (Nabenhöhe 50 bis 99 m) bereits rund 72.000 €. Allein bei den geprüften Altanlagen beziffert der Rechnungshof das daraus entstehende finanzielle Risiko auf über 16 Mio. €.

Weitere Mängel: Bebauungspläne und Überwachung

Nur 16 % der geprüften Anlagen standen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – obwohl Kommunen seit 2004 dort Rückbau-Festsetzungen treffen könnten, wurde diese Möglichkeit so gut wie nie genutzt. Bei bereits stillgelegten oder zurückgebauten Anlagen fehlten zudem überwiegend die gesetzlich vorgeschriebenen Stilllegungsanzeigen und vielfach die notwendigen Rückbau-Baugenehmigungen. Der Rechnungshof attestiert der Überwachung des Rückbaus insgesamt Mängel.

Was seither passiert ist

ZeitpunktEreignis
Februar 2024Veröffentlichung des Prüfberichts
2024Ankündigung eines neuen, landeseinheitlichen „Rundschreibens Windenergie“ durch das Finanzministerium
September 2024Landtag nimmt Umsetzungsschritte für neue Genehmigungen zustimmend zur Kenntnis
Oktober 2025Landtag erklärt das Verfahren für erledigt – bei gleichzeitiger Feststellung, dass für Altanlagen keine rechtliche Nachbesserung möglich ist

Teil 2: Ausgleichszahlungen für Landschaftsschäden – zu niedrig und uneinheitlich berechnet

Ein Jahr später griff der Rechnungshof ein verwandtes, aber eigenständiges Thema auf: die sogenannten Ersatzzahlungen. Wer eine Windenergieanlage baut, greift unvermeidlich in Natur und Landschaft ein. Lässt sich dieser Eingriff nicht durch konkrete Ausgleichsmaßnahmen kompensieren, muss der Betreiber stattdessen eine zweckgebundene Geldzahlung leisten – berechnet nach der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbilds und der Gesamthöhe der Anlage.

Geprüft wurden 187 Genehmigungen aus dem Zeitraum März 2017 bis Februar 2024. Das Ergebnis: eine Kette von Berechnungsfehlern, die sich in nahezu jeder Prüfkategorie wiederholte.

Landschaftsschutzgebiete systematisch unterbewertet

Der größte Einzelbefund betrifft Landschaftsschutzgebiete, die eigentlich automatisch mit der zweithöchsten Wertstufe (500 € je Meter Anlagenhöhe) einzustufen sind. Bei 130 der 187 geprüften Anlagen lag ein solches Gebiet im maßgeblichen Prüfradius – bei 69 davon, also 53 %, wurde die Ersatzzahlung dennoch zu niedrig berechnet: entweder weil das Gebiet gar nicht mit der korrekten Wertstufe bewertet wurde (33 Fälle), oder weil nur ein zu kleiner Flächenanteil einbezogen wurde (36 Fälle).

Repowering: der teuerste Einzelposten

Beim sogenannten Repowering wird eine alte, kleinere Anlage durch eine neue, größere ersetzt. Hier zeigt sich der größte Einzelfehlbetrag: Bei 13 vor 2021 durchgeführten Repowering-Fällen wurden für die neuen Anlagen nur 174.000 € Ersatzzahlung festgesetzt – korrekt berechnet hätten es 862.000 € sein müssen. Grund: Rheinland-Pfalz berechnete rechtswidrig nur die Höhendifferenz zwischen Alt- und Neuanlage, statt die tatsächlich geleisteten Zahlungen für die Altanlage von der vollen Kompensation der Neuanlage abzuziehen, wie es das Bundesnaturschutzrecht seit 2010 vorschreibt. Fehlbetrag: 688.000 €. Für weitere, nach der Bundesrechtsänderung von 2021 genehmigte Fälle kamen noch einmal 165.000 € hinzu.

Seit 2018 keine Inflationsanpassung

Der finanziell größte Einzelposten betrifft aber gar keinen Einzelfall, sondern eine unterlassene Routineaufgabe: Die Kostensätze pro Wertstufe wurden seit Einführung der Landeskompensationsverordnung 2018 kein einziges Mal an die Preisentwicklung angepasst – obwohl das Ministerium dazu jährlich verpflichtet gewesen wäre. Bei einer Anpassung an die durchschnittliche Inflation zwischen 2019 und 2023 (3,6 % pro Jahr) wären landesweit 1,7 Mio. € mehr an Ersatzzahlungen zusammengekommen.

Das gemeinsame Muster

Beide Prüfungen offenbaren dieselbe Grundkonstellation: Rheinland-Pfalz hatte über Jahre hinweg keine landeseinheitlichen, konkretisierenden Vorgaben für die Genehmigungsbehörden – weder für den Umfang des Rückbaus noch für die einheitliche Bewertung von Landschaftsbildern. Die Folge war in beiden Fällen eine uneinheitliche, teils widersprüchliche Verwaltungspraxis zwischen den Kreisverwaltungen, die sich in Millionenbeträgen niederschlägt. Und in beiden Fällen kommt die Landesregierung nachträglich zu demselben Schluss: Wegen der Bestandskraft der einmal erteilten Genehmigungen lässt sich das Geld im Nachhinein nicht mehr eintreiben – nur für künftige Genehmigungen wurden die Verfahren inzwischen nachgebessert (neues Rundschreiben Windenergie, Erlass zum Repowering vom 3. Dezember 2024, geplante Novelle der Landeskompensationsverordnung).

Quellen: Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Jahresbericht 2024, Nr. 13 „Rückbau von Windenergieanlagen“; Jahresbericht 2025, Nr. 11 „Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen“; jeweils zugehörige Stellungnahmen der Landesregierung und Landtagsbeschlüsse im Entlastungsverfahren.