Offenlage zum Windpark „Märkerwald“/Dierdorf

Seit dem 27.10.2025 wurden die Unterlagen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Windpark Märkerwald-Dierdorf von der SGD Nord offengelegt.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, demnach vom 17.11.2025 bis einschließlich 19.01.2026 schriftlich oder elektronisch bei auf der Website den angegebenen Stellen erhoben werden.

Wir rufen alle betroffenen Bürger auf, sich am Entscheidungsprozess aktiv zu beteiligen. Nutzen Sie die Frist und tragen Sie ihre Einwendungen bei den entsprechenen Stellen vor!

Projektierer in Schieflage?

Der Antragsteller des Projektes, die Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA aus Wiesbaden gab vor wenigen Tagen eine Gewinnwarnung heraus, der Kurs brach daraufin massiv um rund 70% ein. Als Gründe werden insbesondere Überzeichnungen in den Auktionen für die Einspeisevergütung, das Überangebot an Solar in Spanien, das Überangebot an Wind in Finnland, Änderungen der Netzzugangsregelungen in Griechenland und zum Verkauf von Infrastruktur in Ungarn angegeben. Man rechnet auch mit einem weiter sinkenden Zuschlagsniveau im November.

Nach der Eno Energy GmbH, die im Oktober Insolvenz angemeldet hatten, wäre das der zweite deutsche Projektierer und Windparkbetreiber, der mit finanziellen Problemen kämpft.

Welche Konsequenzen eine Projektierer- oder Betreiber-Insolvenz nach sich zieht, ist schwer abzuschätzen. Im Zweifelsfalle sind aber Kosten für Rückbau oder Wartungsarbeiten nicht (ausreichend) gedeckt, so dass diese am Ende durch den Steuerzahler übernommen werden müssen.

Quelle: Onvista

Quelle: Eco Reporter

Offengelegte Fachgutachten

Die Fachgutachten erheben z.T. massive Bedenken gegen das geplante Windpark Projekt. Die Unterlagen werden als nicht prüffähig eingestuft – erhebliche Nachbesserungen seien erforderlich.

Stellungnahme Naturpark Rhein-Westerwald (21.02.2025)

Einem vorzeitigen Baubeginn kann nicht zugestimmt werden, Kernzonen sollten von WEA freigehalten werden. In Zeiten der Biodiversitätskrise ist die Nutzung von Naturpark-Kernzonen nicht nachvollziehbar. Einzelne Kritikpunkte:

  • Lage in Kernzone des Naturparks:
    • Kernzonen dienen dem Schutzzweck „Erholung in der Stille“
    • Die Errichtung steht den Verbotstatbeständen der Rechtsverordnung entgegen
    • Der Naturpark äußert erhebliche Bedenken
  • Rechtliche Bedenken:
    • Die Befreiungslage muss nachvollziehbar begründet werden
    • Erforderliche Alternativenprüfung liegt nicht vor
    • Artikel 20a Grundgesetz (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen) wird als vorrangig betrachtet
    • Eine ergebnisoffene Abwägung nach BauGB/ROG muss stattfinden
  • Eingriffe in Schutzgüter:
    • Biotope:
      • Hochwertige Laub- und Laubmischwälder werden beseitigt
      • Lebensräume für gefährdete Arten gehen verloren
      • Langfristige Schädigung angrenzender Wälder wurde nicht ausreichend berücksichtigt
    • Boden:
      • Dauerhafte Schädigung der Bodenfunktionen durch Fundamente und Zuwegungen
      • Tausende Tonnen Beton und Schotter werden eingebracht
    • Wasser:
      • Lage im Trinkwasserschutzgebiet Zone III
      • Grundwasserneubildung geht verloren
      • Kontaminationsrisiken durch Kühlflüssigkeit, Öle und Mikroplastik
    • Landschaftsbild:
      • 266,50 m hohe Anlagen weithin sichtbar
      • Erhebliche, nicht ausgleichbare Beeinträchtigung
      • Gutachten zur Störempfindung sind veraltet (>10 Jahre)
Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde Kreis Neuwied (30.05.2025)
  • Standortdiskrepanzen:
    • In verschiedenen Gutachten stimmen die WEA-Standorte nicht überein
    • Besonders betroffen: Fledermaus- und Avifaunistisches Gutachten
    • WEA 8 zeigt deutliche Verschiebung südwestlich der Gasleitung
  • Avifaunistisches Gutachten:
    • Fehlende oder unzureichende Bewertungen für:
      • Kleinspecht: 200 m Abstand unzureichend (Aktionsraum bis 300 ha in Balzzeit)
      • Mäusebussard: Überflug zu Nahrungshabitaten nicht geprüft
      • Mittelspecht: Tatsächliche Habitatgröße nicht berücksichtigt
      • Schwarzspecht: Abstände zu Revierzentren fehlen
      • Waldlaubsänger: Revierpaar < 150 m von WEA, Ersatzhabitate nicht konkret dargestellt
      • Waldschnepfe: Widersprüchliche Bewertungen in verschiedenen Gutachten
  • Habitatpotenzialanalyse Rotmilan:
    • Kritikpunkte aus früherer Stellungnahme müssen ins Gutachten aufgenommen werden
  • Fledermausgutachten – Erhebliche Defizite:
    • Dokumentation der Baumhöhlen fehlt vollständig
    • Nur 150 m Radius kartiert – alle Eingriffsflächen + 50 m Puffer erforderlich
    • Mehrere Quartiere bedeutender Arten sehr nah an WEA (teilweise nur 161-242 m)
    • Alle potenziellen Quartiere müssen durch Kästen ausgeglichen werden
    • Erfasste Parameter (Waldgesellschaft, Struktur etc.) nicht dokumentiert
    • Raumnutzungstelemetrie zwingend erforderlich (fehlt komplett)
    • Hauptaktivitätsräume und essentielle Jagdhabitate nicht ermittelt
    • Transferflugräume zwischen Quartieren und Nahrungshabitaten nicht untersucht
    • Laut „Naturschutzfachlicher Rahmen RLP 2012“ bei Quartieren < 1 km zwingend notwendig
    • CEF-Konzept für Ersatzquartiere fehlt
    • Unklar, ob vorgeschlagene Maßnahmen (90 m rotorfreie Zone, Abschaltungen) verbindlich sind
  • Artenschutz allgemein:
    • Haselmaus: Worst-Case-Szenario angenommen, aber Umsiedlungspläne und CEF-Flächen fehlen
    • Gelbbauchunke: Bewertung Winterlebensraum erforderlich
    • Wildkatze: Keine Untersuchung durchgeführt, Betroffenheit nicht ausgeschlossen
    • Nachtarbeitsverbot sollte erwogen werden
  • Bewertungsfehler und rechtl. Probleme in der Kompensation:
    • Fläche AA0 (Nutzungsverzicht Buchenwald): 17 statt max. 13 Punkte
    • Fläche AC5 (Entfichtung Bachtal): 17 statt max. 14 Punkte
    • Fläche AU0 (Wiederbewaldung): Punktesteigerung nicht nachvollziehbar
    • Status „historisch alter Waldstandort“ muss belegt werden
    • Kahlschlagaufforstungen entsprechen nicht §7 LNatSchG
    • Möglicherweise ohnehin gesetzlich gebotene Wiederaufforstung → keine Kompensationswirkung
    • Realkompensation für Landschaftsbild zwingend erforderlich (gem. BVerwG-Urteilen 09/2024)
  • Naturpark-Kernzone:
    • Befreiung durch Obere Naturschutzbehörde liegt nicht vor
    • Schutzzweck „Erholung in der Stille“ wird beeinträchtigt
    • Nahbereich hat Bedeutung für Erholungsnutzung
  • Schutzgut Fläche:
    • 4,6 ha dauerhafte Versiegelung = erheblich nachteilige Auswirkung
    • Gutachten wertet dies zu Unrecht als unerheblich
Stellungnahme Landesamt für Geologie und Bergbau (18.02.2025)

Erhebliche fachliche Bedenken, insbesondere bei Trinkwasserschutz (WEA 4) und Erdbebenüberwachung. Umfangreiche Zusatzuntersuchungen vor Genehmigung erforderlich.

  • Überdeckung durch Bergwerksfelder:
    • Mehrere WEA liegen in erloschenen Bergwerksfeldern (auf Eisen verliehen)
      • WEA 1 + 5: „Mit Gott 33“
      • WEA 2 + 3: „Mit Gott 23“
      • WEA 6: „Mit Gott IV“
      • WEA 7: „Dernbach“
      • Zuwegungen teilweise: „Mit Gott III“
  • Boden:
    • Lockerbraunerden aus bimsasche-, löss- und grusführendem Lehm
    • Sehr verdichtungsempfindlich
    • Bedeutender Wasser- und Kohlenstoffspeicher
    • 5.320 m² dauerhafte Vollversiegelung
    • 40.808 m² dauerhafte Teilversiegelung
    • = Erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere
  • Trinkwasserschutzgebiete – Hohe Gefährdung:
    • WEA 4: Weitere Schutzzone „Brunnen Dierdorf 4“, unmittelbare Nähe zur Engeren Schutzzone
    • WEA 7 + 8: Weitere Schutzzone „Brunnen Kleinmaischeid 1-3“
    • Vergleichsweise geringes Schadstoffrückhaltevermögen
    • Besondere Gefährdung WEA 4:
      • Geringe Entfernung zum Brunnen Dierdorf 4
      • Gefährdung bei Errichtung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Landeserdbebendienst – Kritische Einwände:
    • WEA in 6,5 – 8,5 km Entfernung zur Erdbebenstation Bendorf (BEDO)
    • Windkraftanlagen beeinträchtigen Erdbebenmessstationen erheblich
    • Funktion kann nicht mehr hinreichend erfüllt werden
Stellungnahme Verbandsgemeinde Puderbach (08.05.2025)

Die Verbandsgemeinde Puderbach und die Ortsgemeinde Dernbach erheben massive Einwände gegen den Windpark Märkerwald-Dierdorf. Die Stellungnahme fordert die Rücknahme der WEA 05-08 und lehnt einen vorzeitigen Baubeginn kategorisch ab.

  • Schalltechnisches Gutachten – Fundamentale Mängel:
    • Ortsgemeinde Dernbach: Immissionspunkte 01 und 02 in allgemeinem Wohngebiet
    • Nachtgrenzwert: 40 dB, Reserve bis Überschreitung: nur 1 dB
    • Zu gering für Unsicherheiten bei:
      • Windrichtung und Windstärke
      • Wegfall der Ortslage abschirmende Belaubung im Winter
      • Parameter-Änderungen
    • Autobahn A3 und ICE-Trasse wurden NICHT in Schallimmissionsgutachten einbezogen
    • Begründung laut Gutachter: „Gewerbegebiet Märkerwald“ und „bestehende WEA“ berücksichtigt, aber nicht Verkehrsinfrastruktur
    • Lärmpegel am „Maischeider Weg 18“ bereits 50-54 dB (nur durch Autobahn)
    • Immissionsgrenzwerte bereits durch A3 überschritten
    • Zusätzliche Belastung durch WEA führt zu weiterer Überschreitung
    • Forderung: Das Schallgutachten ist zwingend unter Einbeziehung der A3 und ICE-Trasse zu überarbeiten.
  • Gewerbegebiet „Urbacher Wald“ – Fehlerhafte Emissionskontingentierung:
    • Änderung Bebauungsplan: Emissionskontingente für Industriepark festgeschrieben
    • Pauschale Umlegung auf Gesamtgebiet nicht zweckmäßig
  • Laborstudie Umweltbundesamt (2020):
    • Ergebnis: „Kein Zusammenhang zwischen Infraschallimmissionen und akuten körperlichen Reaktionen“,“Als weiteres Ergebnis kann festgehalten werden, dass nicht wahrnehmbare Infraschallimmissionen nicht als belästigend wahrgenommen wurden.“
    • Studie zeigt: keine akuten körperlichen Reaktionen
    • Unklar was „akute körperliche Reaktionen“ bedeutet
    • Alle Arten körperlicher Reaktionen nicht wünschenswert
  • Schattenwurfgutachten – Unzureichende Dokumentation:
    • Tabelle 5: „Astronomisch mögliche Schattenwurfdauer“ überschreitet Orientierungswerte von 30 min/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr um mehr als Doppelte
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Massive Kritik:
    • Zeigt: Alle 8 WEA sehr deutlich sichtbar, ragen weit über Waldbesatz hinaus
    • Landschaftsbild: Wesensfremd und unverträglich
    • Landschaft bereits durch Infrastruktur vorgeprägt → horizontal
    • Eingriff durch WEA: vertikal aufgestellte WEA
    • 18 WEA insgesamt in unmittelbarem Anschluss
    • 9 weitere WEA zwischen Dernbach und Sessenhausen/Selters entlang A3
    • = 27 WEA auf 6-7 km Luftlinie
    • Ersatzzahlung Landschaftsbild gefordert: Ersatzzahlung: 961.305,62 € an Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
    • BVerwG-Urteile vom 12.09.2024 (7 C 3.23 – 3a A 47/23 und 7 C 3.23 – 3a A 37/23): Vertikale Eingriffe horizontal realkompensationsfähig
    • Erholungsfunktion und Naturparkkernzonen werden bagatellisiert: Vorbelastung durch A3 und ICE
    • A3 und ICE-Trasse nicht als Vorbelastung im schalltechnischen Gutachten einbezogen
    • Autobahn und ICE-Trasse als Vorbelastung angeführt, um Landschafts- und Erholungswert bzw. Wert Naturpark als „Ort der Stille“ zu vermindern
    • WEA 05-08 befinden sich außerhalb der im Entwurf des regionalen Raumordnungsplans dargestellten Vorranggebiete Windenergie (1. Teilfortschreibung des RROP der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald)