Ist Habecks Gesetz zum Vorrang der Windindustrie verfassungswidrig?

Rechtswissenschaftler Professor Volker Boehme-Neßler kommt in einem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gegen das Grundgesetz und Europarecht verstößt. Das Gutachten wurde für den Verein Vernunftkraft Niedersachsen erstellt.

Hauptkritikpunkte

  • Abschaffung der Abwägung: § 2 EEG erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet sie als „vorrangigen Belang“ in alle Planungen ein. Damit steht das Ergebnis von vornherein fest – eine echte, ergebnisoffene Abwägung findet nicht mehr statt.
  • Verfassungsverstöße:
    • Verstöße gegen Rechtsstaats- und Demokratieprinzip
    • Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (greift in Länderkompetenzen ein)
    • Grundrechtsverletzungen: Eigentum (Art. 14 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG), Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
    • Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG)
  • Verstoß gegen Nachhaltigkeitsgebot: Klimaschutz wird absolut gesetzt, andere Umweltgüter wie Artenschutz und Landschaftsschutz werden systematisch verdrängt.
  • Europarechtswidrigkeit: EU-Richtlinien verlangen eine Abwägung im Einzelfall – ein absoluter Vorrang ist nicht gedeckt.

Fazit des Gutachtens: § 2 EEG ist verfassungswidrig und europarechtswidrig.