Offenlage zum Windpark A3-Dierdorf-Sessenhausen

Seit dem 10.11.2025 wurden die Unterlagen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Windpark A3-Dierdorf-Sessenhausen von der SGD Nord offengelegt.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, demnach vom 01.12.2025 bis einschließlich 16.02.2026 schriftlich oder elektronisch bei auf der Website den angegebenen Stellen erhoben werden.

Wir rufen alle betroffenen Bürger auf, sich am Entscheidungsprozess aktiv zu beteiligen. Nutzen Sie die Frist und tragen Sie ihre Einwendungen bei den entsprechenen Stellen vor!

Offengelegte Fachgutachten

Stellungnahme Naturpark Rhein-Westerwald (06.06.2025)

Kumulative Auswirkungen

  • Unvollständige Betrachtung: Nur Windpark „A3-Maischeid“ berücksichtigt, nicht aber angrenzender Windpark „Dierdorf-Märkerwald“
  • Gesamt 28 neue WEA in der Region führen zu:
    • Verschiebung/Verarmung des Artenspektrums
    • Großflächigem Verlust von Boden- und Wasserfunktionen
    • Industrieller Überformung der Landschaft

Mensch & Erholung

  • Ortsgemeinde Stebach: Nachhaltige Beeinträchtigung der Wohnqualität
  • Fehlende Belastbarkeitsgrenze: Keine Kriterien für maximale WEA-Anzahl pro Landschaftsraum

Rechtliche Bedenken

  • Abwägung nach Grundgesetz Art. 20a erforderlich
  • Ergebnisoffene Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange notwendig
  • EEG und WinBG können Grundgesetz nicht aushebeln

Fazit Naturpark: Grundsätzlich positiv, aber kumulative Belastung und fehlende Gesamtbetrachtung problematisch

Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde Kreis Neuwied (17.10.2025)

Hauptkritikpunkte:

Avifaunagutachten

  • Methodische Mängel: Fehlende Uhrzeiten in Erfassungstabellen
  • Unvollständige Kartierung: Wespenbussard, Baumfalke, Uhu und Schwarzstorch nicht ausreichend berücksichtigt
  • Neuentdeckte Brutvorkommen:
    • Wespenbussard-Horst ca. 670m südlich WEA 16
    • Uhu-Brutrevier ca. 330m nordöstlich WEA 20
    • Schwarzstorch-Brutpaar bei Krümmel (nicht berücksichtigt)

Rotmilan & Schwarzmilan

  • WEA 20 problematisch: Liegt nur 50m außerhalb des Nahbereichs, essentielles Nahrungshabitat direkt zwischen Horst und Anlage
  • Kritik an Abschaltkonzept: Phänologische Abschaltung unter Witterungsbedingungen fehlt fachliche Begründung
  • Monitoring: Waldbestandsmonitoring muss dauerhaft erfolgen

Fledermausgutachten

  • Gravierender Mangel: Nur 8 Netzfänge für 9 WEA, konzentriert auf kleines Gebiet
  • Untersuchungszeitraum zu kurz: Ende Mai bis Anfang Juli statt bis Ende Juli
  • Fehlende Flächenabdeckung: Große Bereiche, v.a. südlich der Autobahn, nicht untersucht
  • Standard nicht erfüllt: Empfohlen sind 2 Netzfänge pro WEA
  • CEF-Maßnahmen ungeeignet: Fledermauskästen allein nicht ausreichend

Weitere Arten

  • Mäusebussard: Vergrämungsmaßnahmen nicht akzeptabel, Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG erfüllt
  • Mehrere Vogelarten: Bei Baumpieper, Mittelspecht, Neuntöter ebenfalls Verbotstatbestände
  • Haselmaus: Ausgleichsfaktor von 0,25 bei haselmausfreundlicher Aufforstung nicht nachvollziehbar
  • Hirschkäfer: Kontrolle mit ausgebildetem Hund empfohlen

Boden & Kompensation

  • Temporäre Flächen: Bewertung als „vollständig reversibel“ nicht belegt
  • Fehlende Kompensation: Trotz hoher Bodenwertigkeit (Stufe 4) kein Kompensationsbedarf angesetzt
  • Landschaftsbild: Keine Vorbelastung einzurechnen, Ersatzzahlung muss primär durch Realkompensation erfolgen

Artenschutzfachliche Zielflächen (LFU RLP 2023)

  • Vollständig im Dichtezentrum Rotmilan
  • In Waldflächen mit sehr hohem Habitatpotenzial für Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Mopsfledermaus
  • WEA 14: In landesweit bedeutendem Rastgebiet windkraftsensibler Vogelarten (Ausschlussfläche)

Fazit UNB: Erhebliche Nachbesserungen erforderlich, teilweise Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG nicht ausgeschlossen